Gesetzliche Erbfolge
Wer erbt wie viel, wenn kein Testament errichtet wurde? Wir erklären hier die gesetzliche Rangfolge.
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Sichere Abwicklung des letzten Willens
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Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Verstorbenen eingesetzte Person seines Vertrauens, die dafür sorgen soll, dass der letzte Wille des Verstorbenen durchgesetzt wird. Eine Testamentsvollstreckung wird zum Beispiel in Testamenten angeordnet für den Fall, dass Eltern versterben und deren Kinder noch jung sind.
Wer ein Testament erstellt, macht sich bestimmte Vorstellungen darüber, was nach seinem Tode mit seinem Vermögen geschehen soll. Häufig gehen aber die Vorstellungen des Erblassers darüber, was dann geschehen soll, hinaus.
Wer im Testament Kinder oder Enkelkinder als Erben einsetzt, sollte bedenken, was geschehen würde, wenn der Erbfall eintritt und die Kinder oder Enkelkinder noch jung sind.
Die Abwicklungsvollstreckung ist der wesentlich häufigere Fall. In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker mit der Verteilung des Nachlasses beauftragt. Bei der selteneren Dauertestamentsvollstreckung geht es um eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses über einen längeren Zeitraum.
Die Abwicklungsvollstreckung eignet sich, wenn eine zügige Verteilung der Vermögenswerte gewünscht ist. Die Dauervollstreckung hingegen erstreckt sich über einen längeren Zeitraum und kann sinnvoll sein, wenn beispielsweise minderjährige Erben oder Streitigkeiten unter den Erben zu erwarten sind.
Beispiel: Eheleute Müller setzen sich im Testament gegenseitig als Erben ein und regeln weiter, dass bei einem gemeinsamen Unfall ihre Kinder erben sollen. Die Kinder sind 16 und 17 Jahre alt. Wenig später erleiden die Eheleute Müller tatsächlich einen Unfall und die Kinder erben dementsprechend. Das heißt, zum 18. Geburtstag erhalten die Kinder das gesamte Erbe zur freien Verfügung. Der Nachlass besteht hauptsächlich aus einer Immobilie im Wert von 300.000,00 Euro. Die Kinder sind begeistert und verkaufen die Immobilie sofort und geben den Erlös innerhalb von 12 Monaten für Autos und Reisen aus. Unwahrscheinlich, dass diese Verwendung des Erbes im Sinne ihrer Eltern gewesen ist.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, in Testamenten für diesen Fall eine Testamentsvollstreckung anzuordnen in der Weise, dass eine wirtschaftlich erfahrene Person – dies kann ein Freund oder Verwandter sein oder der Steuerberater oder ein Rechtsanwalt, notfalls auch ein vom Gericht bestimmter Dritter – als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Dieser hat dann zum Beispiel die Aufgabe, an die Kinder monatlich Geld für ihre Ausbildung und die Lebenshaltung auszuschütten, bis die Kinder ein bestimmtes Alter – z.B. 25 Jahre – erreicht haben. Danach können die Kinder dann über das gesamte Erbe verfügen. Bis dahin wird der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker für die Erben verwaltet.
Ferner kann eine Testamentsvollstreckung dann angeordnet werden, wenn der Nachlass sehr umfangreich ist und wenn es mehrere Erben gibt.
Wenn sich im Nachlass zum Beispiel mehrere Immobilien befinden oder erhebliches sonstiges Anlagevermögen und diese Kapitalanlagen oder die Immobilien unter den Erben aufgeteilt oder veräußert werden sollen, bietet sich an, hierfür einen Testamentsvollstrecker einzusetzen und im Testament genau zu beschreiben, wie der Testamentsvollstrecker zu verfahren hat. In der Regel wird in diesen Fällen der Testamentsvollstrecker beauftragt, die Immobilien bzw. Kapitalanlagen oder Wertpapiere bestmöglich zu veräußern und den Erlös unter den Erben aufzuteilen entsprechend den Erbquoten. Dies hat insbesondere den Sinn, Streit unter den Erben zu vermeiden.
Beispiel: Herr Müller ist Eigentümer von einem Haus, einer Eigentumswohnung und hat ferner diverse Wertpapiere im Wert von über 100.000,00 Euro. Er hat keine Kinder und möchte im Testament zwei Neffen und drei gemeinnützige Vereinigungen begünstigen. Er ordnet Testamentsvollstreckung an und setzt seinen Steuerberater als Testamentsvollstrecker ein. Dieser soll nach seinem Tod die beiden Immobilien und die Wertpapiere verkaufen und den Erlös unter den Erben verteilen.
Es ist möglich, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Diese kann maximal bis zum Tode des Testamentsvollstreckers oder des Erben ausgedehnt werden (§ 2210 Satz 2 BGB).
Beispiel: Herr Müller setzt seinen geistig behinderten Sohn als Erben ein und ordnet gleichzeitig eine Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll das Erbe für den geistig behinderten Sohn verwalten und ihm regelmäßig aus dem Erbe Geldbeträge zur Verfügung stellen. Die Testamentsvollstreckung soll so lange andauern, wie der behinderte Sohn lebt.
Ein Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich also in erster Linie nach dem Willen des Erblassers. Es kommt also darauf an, was der Erblasser im Testament zur Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers regelt.
Der Testamentsvollstrecker kann eine „angemessene Vergütung“ nur verlangen, wenn der Erblasser keine Angaben zur Vergütung gemacht hat. Eine gesetzliche Regelung zu der Frage, welche Vergütung „angemessen“ ist, gibt es nicht.
Grundlage für die angemessene Vergütung ist der Wert des Nachlasses. Grundsätzlich ist bei der Frage der Vergütung zu unterscheiden zwischen der Abwicklungsvollstreckung und der Dauertestamentsvollstreckung.
Für die Testamentsvollstreckung hat der deutsche Notarverein die Vergütungsempfehlung ausgesprochen, welche die Rheinische Tabelle aus dem Jahre 1925 fortführt. Diese fortgeführte „Rheinische Tabelle“ bestimmt den Grundbetrag der Vergütung eines Testamentsvollstreckers.
Die Höhe dieses Grundbetrages ist auf der Basis des Wertes des Nachlasses zu ermitteln.
Wer erbt wie viel, wenn kein Testament errichtet wurde? Wir erklären hier die gesetzliche Rangfolge.
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