Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notarin in Gütersloh

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GESETZLICHE ERBFOLGE

Wer erbt wieviel, wenn kein Testament errichtet wurde?

Die gesetzliche Erbfolge

Wer erbt ohne Testament?

Ohne Testament tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass es im Sinne des Erblassers ist, wenn er sein Vermögen seinen Angehörigen hinterlässt.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Ordnungssystem. Danach werden Verwandte in Ordnungen aufgeteilt:

Wenn überhaupt kein Familienmitglied ermittelt werden kann, wird der Staat Erbe.

Sonderstatus Partnerschaft

Wie erben Ehegatten und Partner?

Haben Partner*innen, die standesamtlich verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, hinsichtlich des Güterstandes keine gesonderten Vereinbarungen (durch einen Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag) getroffen, gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt die überlebende Person:

Auch, wenn Sie ein Testament errichtet haben, steht bestimmten Personen der sogenannte Pflichtteil zu. Zu diesen Personen gehören Kinder und gegebenenfalls deren Nachkommen sowie Eltern. Ein Pflichtteil steht auch dem Menschen zu, mit dem die verstorbene Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war.

Inhalt

Anja Paul LL.M. Notarin Fachanwalt Erbrecht

Ersteinschätzung von Fachanwältin für Erbrecht

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Wer erbt ohne Testament?

Die Erbfolge veranschaulicht

Wie schon erwähnt, geht das Gesetz davon aus, dass ein Erblasser sein Vermögen seinen Angehörigen hinterlassen möchte. Wenn also kein Testament vorliegt, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Wer erbt und wie viel dieser Mensch bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Grundsätzlich kann man sagen, dass nähere Verwandte dabei die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge ausschließen.

Die Ränge 1 - 4 im Überblick:

Gesetzliche Erbfolge Rangordnung
Die Rangordnung in der Erbfolge im Überblick

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel für einen Erbfall in der 1. Ordnung

Erbberechtigte der ersten  Ordnung sind immer die Nachkommen der verstorbenen Person. Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind, erbt es neben dem Menschen, der mit der verstorbenen Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war. Leben mehrere Kinder, teilen diese das ihnen zustehende Erbteil unter sich auf.

Sind die Kinder der vererbenden Person bereits verstorben, treten an ihrer Stelle die Enkelkinder als Erbende auf. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Geschwistern bereits verstorben, geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die Enkelkinder über.

Gesetzliche Erbfolge Rangordnung 1
Beispiel für den Erbfall in der ersten Ordnung

Der Erblasser ist Witwer und Vater von drei Kindern. Eines dieser Kinder, seine Tochter erhält ein Drittel des Nachlasses. Ihre Nachkommen bekommen nichts. Das zweite Kind, Sohn 1, ist bereits verstorben und hat vier eigene Kinder. Diese erhalten ebenfalls 1/3 des Nachlasses, den sie unter sich zu gleichen Teilen aufteilen müssen das heißt je 1/12. Das dritte Kind, Sohn 2, ist ebenfalls verstorben und hat eine Tochter, die 1/3 des Nachlasses erhält.

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel für einen Erbfall in der 2. Ordnung

Erbberechtigte zweiter Ordnung sind immer die Vorfahren der Erblasser und deren Nachkommen. Hatte der / die Verstorbene keine Kinder, oder sind diese schon vorher gestorben, ohne selbst Kinder zu haben, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister der verstorbenen Person.

Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Sein Vater ist bereits gestorben, aber seine Mutter lebt. Damit existiert ein Vorfahre aus der 2. Ordnung. Anstelle des Vaters treten seine Nachfahren an seine Stelle. Es gibt einen Bruder und einen Halbbruder, und eine bereits verstorbene Schwester mit zwei Kindern, die noch leben.

Gesetzliche Erbfolge Rangordnung 2
Beispiel für den Erbfall in der zweiten Ordnung

Die noch lebende Mutter erhält 1/2 des Nachlasses. Anstelle des Vaters des Erblassers treten sein Bruder, Halbbruder und die Kinder der Schwester des Erblassers, die jeweils 1/6 das Nachlasses erhalten. Die Kinder der Schwester müssen ihr 1/6 unter sich teilen, wodurch sie den jeweils 1/12. erhalten.

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel für einen Erbfall in der 3. Ordnung

Es gibt selten Erbfälle, bei denen sehr weit entfernte Verwandte erben. Das ist möglich, wenn der verstorbene Mensch keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt und auch die Eltern bereits verstorben sind. Zudem leben weder Geschwister noch Nichten oder Neffen. Erst dann kommen die sogenannten Erbenden dritter Ordnung zum Zuge. Die Erbschaft fällt den Großeltern und deren Nachkommen zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten die Nachkommen, also die Tanten und Onkel der vererbenden Person und deren Nachkommen, die Cousins und Cousinen, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils.

Gesetzliche Erbfolge in der 3. Ordnung
Beispiel für den Erbfall in der dritten Ordnung

Der alleinstehende Erblasser stirbt im Alter von 85 Jahren und hinterlässt eine Immobilie, Bargeld und eine Kunstsammlung. Das Nachlassgericht findet zunächst keine Erben. Erst unter den gesetzlich Erbenden dritter Ordnung wird das Gericht fündig: Die Großeltern hatten eine zweite Tochter, die wiederum zwei Töchter hatte. Diese entfernten Verwandten sind jedoch schon verstorben, allerdings hat eine dieser Töchter einen Sohn. Dieser 29-jährige Mann wird nun alleiniger Erbe des verstorbenen Erblassers, auch wenn ihn dieser nicht kannte und von seiner Existenz nichts wusste.

Wenn Sie gezielt bestimmen wollen, was mit Ihrem Nachlass geschieht

Ein Testament ändert die gesetzliche Rangfolge

Wenn Sie selbst bestimmen möchten, wen Sie mit Ihrem Nachlass bedenken wollen, sollten Sie ein Testament errichten. Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Dies gilt natürlich nicht für bestehende Pflichtteilsansprüche.

Als Fachanwältin für Erbrecht und Notarin berate ich Sie eingehend in allen Fragen rund um Ihre Nachlass-Gestaltung.  Rufen Sie mich an unter 0 52 41 / 234 07-0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Warum brauchen wir ein Testament?

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IN KÜRZE

Häufig gestellte Fragen zum Thema:
"gesetzliche Erbfolge"

Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.

Zuerst erben die engsten Verwandten laut Gesetz. Das sind Ehepartner wie auch Kinder. Gibt es keine Kinder, erben die Eltern plus die Geschwister der verstorbenen Person. Sind ebenso diese nicht da, erben andere Verwandte. Zum Beispiel Großeltern und deren Kinder.

Gibt es kein Testament, erbt man nach dem Gesetz. Der Ehepartner sowie die Kinder bekommen das Erbe zuerst. Aber sind keine Kinder da, erben Eltern und Geschwister. Danach erben andere Verwandte, in einer bestimmten Reihenfolge.

Haben Sie keine Kinder, erben Ihre Eltern sowie Geschwister nach dem Gesetz. Sind Ihre Eltern schon tot, geht der Erbteil an Ihre Geschwister. Gibt es keine Geschwister, teilen sich Ihre übrigen Verwandten das Erbe. Dazu gehören Großeltern oder deren Kinder.

Laut Gesetz bekommen die Kinder eines Verstorbenen das Erbe. Sie teilen es gleichmäßig unter sich auf. Ist ein Kind bereits gestorben, so erben stattdessen dessen Kinder, die Enkel des Verstorbenen. Zusätzlich bekommt der Ehepartner einen Teil. Seine Höhe hängt davon ab, wie die Ehe rechtlich geregelt war.

Die Kinder des Verstorbenen erben gleiche Anteile. Wenn ein Kind bereits gestorben ist, bekommen dessen Kinder, die Enkel, dessen Anteil. Sie teilen diesen Anteil dann unter sich auf. Doch der genaue Anteil der Kinder ändert sich, wenn ein Ehepartner da ist. Dann hat dieser möglicherweise Anspruch auf einen Pflichtteil.

Die Kinder des Verstorbenen erben das Vermögen zu gleichen Teilen. Starb ein Kind zuvor, teilen dessen Kinder, also die Enkel, den Erbteil dieses Kindes. Somit hat jeder Zweig der Familie seinen gerechten Anteil.

Der Ehepartner hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Dieser Anspruch existiert meistens zusammen mit den Ansprüchen der Kinder oder anderer Verwandter. Wie groß dieser Anteil ist, hängt vom Güterstand ab.
Bei einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner die Hälfte des Erbes, wenn keine Kinder vorhanden sind. Aber wenn es Kinder gibt, bekommt der Ehepartner ein Viertel des Erbes. Zusätzlich erhält er einen Ausgleich für den Zugewinn in Höhe eines weiteren Viertels.

Der Ehepartner erbt ein Viertel des Nachlasses, wenn Kinder da sind. Gibt es keine Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte. Bei Zugewinngemeinschaft bekommt der Ehepartner zusätzlich ein weiteres Viertel des Nachlasses als Ausgleich.

Nach einer Scheidung hat der Ex-Partner kein Recht mehr auf das Erbe. Der oder die Geschiedene erbt also nichts mehr und zählt bei Verteilung des Nachlasses nicht. Stattdessen geht das Erbe an andere Verwandte, wie Kinder, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen.
Hat der Tote den Ex-Partner im Testament bedacht, gilt das meistens. Eine Ausnahme besteht, wenn im Testament steht, dass die Scheidung die Erbschaft ungültig macht.

Freibeträge bei Erbschaft hängen davon ab, wie nah Erbe und Verstorbener verwandt waren. Ein Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hat 500.000 Euro frei. Kinder sowie die Enkel des verstorbenen Elternteils erben 400.000 Euro steuerfrei. Sind die Eltern der Enkel schon gestorben, liegt ihr Freibetrag bei 200.000 Euro. (Stand 3-2025)

Die Erbschaftsteuer hängt vom Wert des Nachlasses sowie dem Verhältnis zum Verstorbenen ab. Sie beträgt 7 bis 50 Prozent. Ehepartner sowie Kinder zahlen normalerweise weniger Steuern. Steuerklassen von I bis III legen Freibeträge sowie Steuersätze für die unterschiedlichen Gruppen von Verwandten fest.

Adoptierte Kinder erben wie eigene Kinder. Ihnen steht der gleiche Teil des Erbes zu. Stiefkinder erben aber nicht automatisch. Sie erben nur, wenn ein Testament sie berücksichtigt.
Ausnahme: Das Stiefkind wurde adoptiert. Dann hat es die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Unverheiratete Paare haben kein automatisches Erbrecht.
Um den Partner als Erben einzusetzen, braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag. Sonst bekommen Verwandte das Erbe, entsprechend den Gesetzen.

Sie lehnen ein Erbe ab. Dazu erklären Sie dies dem Nachlassgericht. Sie haben sechs Wochen Zeit nach der Information über den Erbfall. Die Ablehnung schreiben Sie oder ein Notar auf. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nötig. Aber verpassen Sie diese Frist, dann akzeptieren Sie das Erbe.

Erben haben sechs Wochen Zeit, ein Erbe auszuschlagen. Die Frist beginnt, sobald sie vom Erbe wissen wie auch den Grund für ihre Berufung kennen. Doch für Erben im Ausland oder bei Erbfällen im Ausland dauert die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung erklären sie entweder persönlich mündlich beim Nachlassgericht. Oder sie reichen eine öffentlich beglaubigte Erklärung ein.

Sie sollten ein Testament schreiben, wenn Sie selbst bestimmen wollen, was mit Ihrem Besitz nach Ihrem Tod geschieht. Sie stellen sicher, dass Ihr Vermögen so verteilt wird, wie Sie es wünschen. Besonders wichtig ist ein Testament bei komplizierten Familien, etwa solchen mit Stiefkindern, sowie für Paare ohne Trauschein. Auch hilft ein Testament, Auseinandersetzungen unter den Erben zu verhindern. Es schafft eine eindeutige Rechtslage.

Sie erstellen ein gültiges Testament auf zwei Arten: Sie schreiben es selbst oder Sie nutzen einen Notar.
Ein selbst geschriebenes Testament muss komplett mit der Hand geschrieben sein. Die Unterschrift, der Ort und das Datum gehören dazu.
Oder Sie gehen zu einem Notar. Der Notar erstellt das Testament und beurkundet es. Er achtet auf Gültigkeit sowie einen klaren Inhalt.

SOFORTHILFE VON RECHTSANWÄLTIN & FACHANWÄLTIN FÜR ERBRECHT

Unsere Expertin für Erbrecht

Anja Paul LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Testaments­vollstreckerin

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