Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notarin in Gütersloh
Sinnvolle Modifizierungen der gesetzlichen Regelungen vornehmen.
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Das Familienrecht als Teilbereich des Zivilrechts enthält Vorschriften über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung.
Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft), das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und die Scheidung (bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) und deren rechtliche Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Auch über den rechtlichen Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten. Weiterhin enthält es Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über die Adoption, zusammengefasst unter dem Begriff Kindschaftsrecht.
Genauso wie beim Testament sollte man auch als Paar zumindest in Erwägung ziehen, dass irgendwann einmal auch ganz alltägliche Probleme entstehen können. Auch, wenn das völlig unromantisch klingt.
Wenn beispielsweise im Vorfeld klar geklärt ist, ob und wie Unterhalt gezahlt wird und wie in der Ehe hinzugewonnenes Vermögen aufgeteilt wird, erspart man sich im Nachgang unangenehme Auseinandersetzungen.
Es gibt einige Konstellationen, in denen Modifikationen der gesetzlichen Regelungen sinnvoll und / oder gewünscht sind.
In diesen (und anderen) Fällen ist dann eine individuelle Regelung zu finden, welche den Interessen beider Partner gerecht wird.
Mit einer Ehe gehen Brautpaare eine lebenslange rechtliche Verpflichtung ein, deren Folgen nicht abzusehen sind. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass viele Eheleute heute einen vorsorgenden Ehevertrag abschließen, um im Falle einer Trennung und Scheidung bereits alles Wichtige geregelt zu haben.
Bei einer Scheidung kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Aufteilung der Güter oder Unterhaltsansprüche.
Mit dem Abschluss eines Ehevertrages kann derartigen Streitereien vorgebeugt werden. Ohne Ehevertrag gelten die gesetzlichen Regelungen der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Was ein Ehepartner vorher mit in die Ehe bringt oder während der Ehe für sich anschafft, bleibt auch nach der Trennung sein Eigentum. Es wird jedoch bei Beendigung der Ehe ein Vergleich gezogen: Wieviel hatte jeder Ehepartner bei Beginn der Ehe an Vermögen (d. h. rein wertmäßig) und wieviel bei Beendigung?
Die Wertdifferenz dazwischen nennt man Zugewinn. Zugewinnausgleich bedeutet, dass derjenige, der den höheren Zugewinn hat, die Hälfte dessen, was er mehr hat, „abgeben“ muss. Jedoch nicht in Form von Übertragung von Eigentum, sondern als Geldzahlung, da der Zugewinnausgleich (ZGA) allein auf Geld gerichtet ist.
Es liegt auf der Hand, dass hier erhebliches Streitpotenzial lauert. Nicht nur die Frage, wer hat welche Vermögenswerte zu welchen Zeitpunkten der Ehe, sondern auch, wie diese bewertet werden. Lässt man es hier auf eine gerichtliche Klärung ankommen, kann ein Teil des vorhandenen Vermögens bereits durch notwendige Wertgutachten von Sachverständigen aufgezehrt werden. All dies kann durch einen notariellen Ehevertrag vermieden werden.
Nicht eheliche Lebensgemeinschaften sind so vielschichtig wie die Motive, die ihnen zugrunde liegen. Die einen wollen Unterhalts- und Pensionsansprüche nicht verlieren, andere lehnen schlichtweg die Ehe als Institution ab. Hier geht es mit dem Zusammenziehen nicht schnell genug, dort möchte jeder seine Wohnung behalten. Aber ganz egal, wie die genaue Ausgestaltung der Partnerschaft aussieht: Mit der Zeit wächst man zusammen – und das auch wirtschaftlich.
Größere Vermögensgegenstände werden gemeinsam angeschafft, einer der Partner verzichtet wegen der Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit oder es finden gegenseitige Zuwendungen statt. Man hilft sich bei Aus- und Umbauten oder bei Renovierungsarbeiten – persönlich oder auch finanziell. Vielleicht gibt es Kinder aus früheren Beziehungen: Nicht nur dann kommt die Frage auf, wie das Erbe verteilt werden soll. All das zeigt, dass es durchaus sinnvoll ist, verbindliche Vereinbarungen zu treffen, die das gegenseitige Vertrauen der Partner auch bei schwerwiegenden Änderungen der Lebenssituation schützen.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung stellt im Grunde einen Ehevertrag dar, der “in letzter Minute” abschlossen wurde. Weil die Partner davon ausgehen, dass ihre Ehe nicht mehr zu retten ist, wollen sie ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen der Trennung und Scheidung regeln. Dafür gibt es die notarielle Scheidungsvereinbarung bzw. Trennungsvereinbarung.
Das scheint wenig Sinn zu machen. Denn für die anstehende Scheidung muss ohnehin das Gericht eingeschaltet werden. Warum also jetzt noch zusätzlich Geld in einen weiteren Vertrag investieren?
Es liegt – wenn man es genauer betrachtet – auf der Hand: Was einvernehmlich vertraglich geregelt werden kann, muss nicht gerichtlich geklärt werden. Damit verkürzen die Beteiligten das Verfahren enorm und schonen damit nicht nur ihr Nervenkostüm, sondern auch ihren Geldbeutel.
Bei Ehepaaren ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht erforderlich. Nach § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater der Mann, der bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist.
Falls die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen, um auch juristisch die Rechte und Pflichten eines Vaters zu übernehmen. Sollte er dazu nicht bereit sein, kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden.
Der Notar kommt ins Spiel, wenn die Vaterschaft durch Erklärung des Vaters anerkannt wird. Stimmt die Mutter dieser Anerkennung zu, müssen beide Erklärungen beurkundet werden, was bei einem Notar vorgenommen werden kann. Allerdings auch beim Jugendamt, Standesamt oder Amtsgericht.
Das Sorgerecht umfasst die tatsächliche Sorge für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes einschließlich der entsprechenden Vertretungsbefugnis.
Bei unverheirateten Paaren erhält der leibliche Vater nicht unmittelbar das Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht steht zunächst der Mutter zu. Die Eltern können das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn sie in unserem Notariat eine Sorgeerklärung abgeben. Dies kann sogar schon vor der Geburt des Kindes geschehen. Vorher muss der Vater allerdings seine Vaterschaft anerkennen.
Haben die Eltern bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, bleibt es grundsätzlich auch nach der Scheidung erst einmal dabei. Allerdings kann jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen. Ohne einvernehmliche Regelung entscheidet dann das Gericht zum Wohl des Kindes.
Natürlich sollte auch bei Scheidungsstreitigkeiten immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Das ist aber nicht immer so. Daher bietet es sich an, eine Sorgerechtserklärung bereits dann zu verfassen, wenn an eine Scheidung noch gar nicht zu denken ist. Ich berate Sie gern.
Notarin
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