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WEG-RECHT (WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT)

Das Zusammenleben in einer Eigentümergemeinschaft birgt viel Konfliktpotenzial

Rechtssichere Beschlüsse und klare Verhältnisse zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

WEG-Recht: Beratung für Eigentümer und Verwalter

Das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) zählt zu den komplexesten und konfliktträchtigsten Materien im deutschen Immobilienrecht. Anders als beim Kauf eines freistehenden Hauses, bei dem der Eigentümer weitestgehend frei entscheiden kann, begeben Sie sich mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung automatisch in eine gesetzliche Gemeinschaft mit anderen Eigentümern.
Sie werden Teil einer sogenannten „Schicksalsgemeinschaft“, die durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die spezifische Teilungserklärung der Immobilie geregelt wird.

Das zentrale Spannungsfeld dieses Rechtsgebiets liegt in der strikten Trennung zwischen dem Sondereigentum – also Ihren privaten Räumen, die Sie allein nutzen und gestalten dürfen – und dem Gemeinschaftseigentum, zu dem das Grundstück, das Dach, die Fenster und das Treppenhaus gehören. Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum können nicht alleine, sondern nur demokratisch in der Eigentümerversammlung getroffen werden. Das bedeutet in der Praxis oft, dass individuelle Wünsche hinter den Interessen der Mehrheit zurückstehen müssen.

Seit der umfassenden WEG-Reform im Jahr 2020 haben sich die Spielregeln grundlegend geändert: Die Position des Verwalters wurde gestärkt, bauliche Veränderungen wurden erleichtert, aber auch die Anforderungen an formell korrekte Beschlüsse sind gestiegen. Wer hier als Eigentümer oder Beirat seine Rechte und Pflichten nicht genau kennt, riskiert finanzielle Nachteile oder langwierige Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Eine fundierte rechtliche Begleitung dient dazu, die eigene Position innerhalb dieser Zwangsgemeinschaft zu klären und Konflikte sachlich und auf dem Boden der aktuellen Gesetzeslage zu lösen.

Inhalt

Jörg Pen - Fachanwalt Mietrecht und Wohneigentumsrecht

Soforthilfe vom Fachanwalt für Wohnungs­eigentums­recht

Sie wollen einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten? Das Verhältnis zur Hausverwaltung oder innerhalb der Eigentümergemeinschaft ist unzumutbar geworden? In diesen und allen anderen Fragen zum Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) berät Sie Herr Pen kompetent und umfassend. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Die Versammlung entscheidet verbindlich über das Eigentum aller

Eigentümerversammlung und Beschlussanfechtung

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Organ der Willensbildung. Hier werden die Weichen für das wirtschaftliche und bauliche Schicksal der Immobilie gestellt. Seit der WEG-Reform 2020 ist die Versammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Eigentümer oder Miteigentumsanteile beschlussfähig.
Das bedeutet in der Praxis: Wer der Versammlung fernbleibt, überlässt die Entscheidung über sein Eigentum und sein Geld vollständig den Anwesenden – selbst wenn dies nur eine Minderheit ist.
Damit Beschlüsse wirksam sind, müssen strikte formelle Vorgaben eingehalten werden. Werden Formalien missachtet oder widerspricht ein Beschluss inhaltlich den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, ist der Beschluss anfechtbar. Das Gesetz sieht hierfür eine strikte Frist von einem Monat ab Beschlussfassung vor. Wer diese Frist versäumt, muss auch falsche oder ungerechte Beschlüsse gegen sich gelten lassen.

Die Abgrenzung entscheidet darüber, wer die Rechnung bezahlt

Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum

Eine der häufigsten Fragen im WEG-Recht lautet schlicht: „Wer muss das bezahlen?“
Die Antwort hängt davon ab, ob der betroffene Gebäudeteil zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört.
Hier gibt es oft Missverständnisse: Fenster, Wohnungseingangstüren oder tragende Wände gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich im Bereich einer einzelnen Wohnung befinden. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft für deren Erhalt zuständig ist, sofern die Teilungserklärung nichts anderes regelt.

Wenn ein Eigentümer eigenmächtig Reparaturen am Gemeinschaftseigentum beauftragt, bleibt er oft auf den Kosten sitzen. Eine genaue Prüfung der Teilungserklärung ist daher vor jeder handwerklichen Maßnahme unerlässlich.

Nicht jeder Umbau bedarf der Zustimmung aller Eigentümer

Bauliche Veränderungen und Modernisierung

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 hat sich die Rechtslage für umbauwillige Eigentümer grundlegend gewandelt. Früher konnten einzelne Miteigentümer wichtige Modernisierungen oft durch ein einfaches Veto blockieren, was zu einem Sanierungsstau in vielen Anlagen führte. Heute hat jeder Wohnungseigentümer einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm bestimmte bauliche Veränderungen gestattet werden. Dies betrifft vor allem sogenannte „privilegierte Maßnahmen“: Dazu zählen der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen), der barrierefreie Umbau (z.B. Rampen oder breitere Türen), Maßnahmen zum Einbruchschutz sowie der Anschluss an ein Glasfasernetz für schnelles Internet.

Doch dieses Recht auf Umbau bedeutet nicht automatisch, dass die Gemeinschaft auch die Kosten trägt. Hier gilt grundsätzlich das Prinzip: „Wer bestellt, der bezahlt.“ Der bauwillige Eigentümer muss die Kosten für Einbau und spätere Instandhaltung in der Regel allein tragen, darf die Neuerung dafür aber auch exklusiv nutzen. Möchte man hingegen, dass die gesamte Eigentümergemeinschaft die Kosten einer Modernisierung (z.B. einer neuen Aufzugsanlage oder einer Solaranlage) gemeinsam schultert, sind dafür spezielle Mehrheiten in der Eigentümerversammlung erforderlich. Wird eine solche Maßnahme mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen und amortisieren sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums, müssen sich alle Eigentümer an der Investition beteiligen.

Wir beraten Sie detailliert dazu, wie Sie Ihren Beschlussantrag formulieren müssen, damit Ihr Bauvorhaben nicht an formellen Hürden oder einer falschen Kostenverteilung scheitert.

Fehler in der Buchhaltung gehen zu Lasten der Eigentümer

Jahresabrechnung und Hausgeld

Die Jahresabrechnung ist das finanzielle Herzstück jeder Eigentümergemeinschaft und nicht selten Auslöser für heftige Streitigkeiten. In diesem komplexen Zahlenwerk werden die monatlichen Hausgeld-Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Ausgaben eines Wirtschaftsjahres verrechnet. Für den einzelnen Eigentümer ist oft schwer nachvollziehbar, ob alle Positionen korrekt verbucht wurden. Ein häufiger Streitpunkt sind die Verteilerschlüssel: Wurden die Kosten korrekterweise nach Miteigentumsanteilen, nach Wohneinheiten oder nach Verbrauch umgelegt? Schon kleine Abweichungen von der Teilungserklärung oder den gesetzlichen Vorgaben machen eine Abrechnung anfechtbar.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Darstellung der Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage). Hier muss transparent ersichtlich sein, wie viel Geld der Gemeinschaft tatsächlich zur Verfügung steht und wie viel im vergangenen Jahr entnommen wurde.
Wichtig zu wissen ist: Die Eigentümer beschließen in der Versammlung nicht nur über das Rechenwerk an sich, sondern über die daraus resultierende Nachzahlung oder das Guthaben (die sogenannte „Abrechnungsspitze“). Wird dieser Beschluss nicht binnen eines Monats angefochten, wird die Forderung bestandskräftig – selbst wenn die Abrechnung rechnerische Fehler enthält. Deshalb ist es essenziell, die Unterlagen vor der Versammlung von einem Experten prüfen zu lassen. 

Die Verwaltung verwaltet fremdes Vermögen treuhänderisch

Rechte und Pflichten des Verwalters

Der Verwalter nimmt in der WEG eine absolute Schlüsselposition ein: Er ist nicht nur der „Hausmeister im Anzug“, sondern der Treuhänder des gemeinschaftlichen Vermögens und der Vollstrecker der gefassten Beschlüsse. Das Gesetz weist ihm weitreichende Befugnisse zu, er kann die Gemeinschaft im Außenverhältnis vertretungsbefugt verpflichten und über Gelder verfügen. Umso wichtiger ist ein funktionierendes Vertrauensverhältnis und eine wirksame Kontrolle durch den Verwaltungsbeirat. Kommt der Verwalter seinen Pflichten nicht nach – etwa indem er Beschlüsse der Eigentümerversammlung monatelang nicht umsetzt, die Jahresabrechnung verschleppt oder notwendige Instandhaltungen ignoriert –, steht die Gemeinschaft vor einem Problem.

Rechtlich muss hier sauber zwischen zwei Akten unterschieden werden: der „Bestellung“ zum Organ Verwalter und dem „Verwaltervertrag“ als Dienstleistungsverhältnis. Seit der Gesetzesreform kann ein Verwalter zwar jederzeit durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden (ohne dass ein wichtiger Grund wie Betrug vorliegen muss), doch der Verwaltervertrag endet oft erst sechs Monate später. Das kann bedeuten, dass die Gemeinschaft einen Verwalter weiter bezahlen muss, obwohl er nicht mehr tätig ist. Zudem haben Eigentümer seit Ende 2023 in vielen Fällen einen Anspruch auf einen „Zertifizierten Verwalter“, der eine Prüfung vor der IHK abgelegt hat. 

In Kürze

Häufig gestellte Fragen zum Wohnungs­eigentums­recht.

Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.

Sie müssen die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung bei Gericht einreichen. Eine weitere Frist von einem Monat gilt für die Begründung der Klage.

Ja, grundsätzlich haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den Einbau einer Ladestation gestattet. Die Kosten hierfür müssen Sie in der Regel jedoch selbst tragen.

Fenster gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich in Ihrer Wohnung befinden. Die Kosten für den Austausch trägt meist die Gemeinschaft, es sei denn, die Teilungserklärung regelt dies ausdrücklich anders.

Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, allerdings endet der Verwaltervertrag oft erst nach einer Frist (spätestens sechs Monate nach Abberufung). Ein wichtiger Grund ist für die Abberufung nicht mehr zwingend erforderlich.

Das ist nicht zwingend, aber bei schwierigen Themen ratsam. Sie können sich anwaltlich vertreten lassen, sofern die Teilungserklärung die Anwesenheit externer Personen nicht ausschließt.

Ein generelles Verbot von Hunden oder Katzen per Beschluss ist meist unwirksam. Die Gemeinschaft kann die Tierhaltung aber bei Störungen einschränken oder einen Mehrheitsbeschluss für den Einzelfall verlangen.

Die Gemeinschaft muss die offenen Beträge gerichtlich einfordern. Im Extremfall kann dem säumigen Eigentümer das Wohneigentum entzogen werden (Entziehungsklage).

Das hängt von der Teilungserklärung und den lokalen Gesetzen (Zweckentfremdungsverbot) ab. Oft ist eine gewerbliche Kurzzeitvermietung untersagt oder bedarf der Zustimmung der anderen Eigentümer.

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