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NOTARIELLE
TATSACHEN­­BESCHEINIGUNG

Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften und Erklärungen

Notarielle Feststellung und Bescheini­gung von Tat­sachen

Ihr Notar kann auf Ihren Antrag für Sie auch wichtige Tatsachen bescheinigen, indem er über von ihm wahrgenommene Tatsachen eine notarielle Urkunde errichtet.

Diese sog. Tatsachenbescheinigung hat einen besonderen Beweiswert, der in späteren Gerichtsverfahren die Beweissituation für Sie deutlich verbessert.

Die auf Ansuchen erstellte Tatsachenbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde mit der besonderen Beweiswirkung der §§ 415, 418 sowie § 437 ZPO. Sie muss in die Urkundenrolle eingetragen werden.

Inhalt

Notariat Notar Gütersloh Anja Paul

Soforthilfe von der Notarin in Gütersloh

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Häufig zur Vorlage bei Versicherungs­trägern

Lebens­bescheinigungen

Eine Lebensbescheinigung ist ein amtliches Dokument. Lebensbescheinigungen werden häufig zur Vorlage bei gesetzlichen oder privaten Rentenauszahlungsstellen (Deutsche Rentenversicherung oder private Versicherungsgesellschaften) gefordert, damit die Rentenzahlung weiter erfolgen kann.

Bei einer Lebensbescheinigung hat sich der Notar darüber Gewissheit zu verschaffen, dass eine Person lebt.

Hierzu muss die betreffende Person vor dem Notar persönlich erscheinen und einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen. Es ist auch möglich, sich aus (attestierten) gesundheitlichen Gründen von einer anderen Person vertreten zu lassen.

Der Notar beglaubigt die Unterschrift unter dem ausgefüllten und von der betreffenden Person unter­zeichneten Lebens­bescheini­gungs­formular.

Prüfung der Übereinstimmung

Inventar / Vermö­gens­verzeichnis

Ein Inventar ist ein Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Rechtsträgers zu einem bestimmten Stichtag.

Das Inventar ist das Arbeitsergebnis einer Inventur, also einer körperlichen Bestandsaufnahme.

Der häufigste Fall, in dem der Notar zur Errichtung eines Inventars hinzugezogen wird, ist der Fall der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses. Personen, die nicht Erbe werden und stattdessen Anspruch auf den Pflichtteil haben, können gegenüber den Erben verlangen, dass ein Notar das geschuldete Nachlassverzeichnis erstellt.

Dabei protokolliert der Notar nicht nur die Angaben der Beteiligten, sondern hat eigene Ermittlungen anzustellen und die Ergebnisse der Ermittlungen in ein von ihm zu erstellendes Verzeichnis aufzunehmen.

Gewinnspiele rechtssicher machen

Beurkundung von Verlosungen

Zu den Aufgaben eines Notars gehört u. a. auch die „Vornahme von Verlosungen und Auslosungen“.

Der Notar kann die Verlosung selbst vornehmen oder auch nur die von einem Veranstalter durchgeführte Verlosung oder Auslosung beaufsichtigen. In diesem Fall kann sich der Notar auf eine Protokollierung der Verlosung als Tatsachenbeurkundung beschränken. Er ist auch berechtigt, selbst eine Ziehung vorzunehmen, wenn der Veranstalter dies wünscht.

Insbesondere muss der Notar prüfen, ob die geplante Verlosung oder Auslosung zulässig ist. Eine unzulässige Verlosung darf der Notar nicht beurkunden (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG).

Der Geschäftswert beträgt mindestens 3.000,00 € und höchst 500.000,00 €. Für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen oder der Auslosung werden zwei volle Gebühren erhoben.

Andere notarielle Dienstleistungen für Sie

Notarielle Auskunft und Beratung Notariat Notar Gütersloh
Notarielle Hilfe

Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung eines Vertrags ist in Deutschland in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften, Schenkungsversprechen, Eheverträgen, Erbverträgen oder Gesellschaftsverträgen. Wenn ein Vertrag erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Folgen haben kann, wird sie angeraten.

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Auskunft und Beratung

Selbstverständlich können Sie auch eine notarielle Beratung in Anspruch nehmen, ohne eine Beurkundung vornehmen zu lassen. Die Gebühr für die „notarielle Auskunft” ist gesetzlich festgelegt. Sollten Sie sich zu einer Beurkundung entscheiden, fällt keine Gebühr für die Beratungsleistung an. Sie ist in der Gebühr für die Beurkundung bereits enthalten.

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Notarielle Beglaubigung

Auch die notarielle Beglaubigung ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben, so beispielsweise für Erklärungen, die gegenüber dem Handels- und Vereinsregister abzugeben sind (z.B. die Änderung einer Satzung). Die Beglaubigung von Unterschriften ist eine Amtshandlung ohne erheblichen Zeitaufwand.

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