Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notarin in Gütersloh

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MIETRECHT

Ihre Rechte als Mieter und Vermieter

In ständigem Wandel:

Mietrecht - für Mieter und Vermieter

Das deutsche Mietrecht hat sich in den vergangenen Jahren zu einer absoluten Spezialmaterie entwickelt. 

Zahlreiche gesetzliche Vorschriften und Gesetzesänderungen, insbesondere aber eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Gerichtsentscheidungen, machen die Beratung durch einen auf das Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt für Vermieter und Mieter gleichermaßen erforderlich und unerlässlich, wenn es zu Streitigkeiten kommt.

Deshalb kommt im Mietrecht der Kenntnis und dem Verständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ganz besondere Bedeutung bei der erfolgreichen Durchsetzung von Vermieter- und Mieterrechten zu. Es vergeht kaum ein Monat, in dem nicht eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu praxisrelevanten Themen im Mietrecht wie Betriebskostenabrechnung, Heizkostenabrechnung, Schönheitsreparaturen, Mieterhöhung und Kündigung ergeht. Aber auch die örtlichen Instanzgerichte prägen durch ihre Rechtsprechung das Mietrecht.

Bereits eine frühzeitige Beratung und Vertretung bei den Mietvertragsverhandlungen, beim Mietvertragsabschluss, bei der Mietvertragsdurchführung und bei der Mietvertragsbeendigung zahlen sich im Mietrecht aus – für Vermieter und Mieter. Gerade in Anbetracht der zumeist langen Vertragsdauer.

Profitieren Sie – egal, ob als Vermieter oder als Mieter – von Anfang an von unserer jahrelangen Erfahrung im Mietrecht.

Inhalt

Jörg Pen - Fachanwalt Mietrecht und Wohneigentumsrecht

Soforthilfe vom Fachanwalt für Mietrecht

Sie planen eine Eigenbedarfskündigung? Das Mietverhältnis mit Ihrem Mieter oder Vermieter ist unzumutbar geworden? In diesen und allen anderen mietrechtlichen Fragen berät Sie Herr Pen kompetent und umfassend. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ist die Minderung der Miete tatsächlich gerechtfertigt?

Mietminderung

Liegen Mängel oder Fehler der Mietsache vor, darf der Mieter nach § 536 BGB die Miete angemessen kürzen. Diese Vorschrift ist auf alle Mietverhältnisse anwendbar.

Dem Mieter steht das Recht zur Vornahme einer Mietminderung somit kraft Gesetzes zu. Dies bedeutet, dass der Mieter zur Mietkürzung berechtigt ist, ohne dieses Recht vorher einklagen oder dem Vermieter gegenüber vorab ankündigen zu müssen. Allerdings kann der Mieter von seinem Mietminderungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn er den Mangel dem Vermieter gegenüber auch tatsächlich angezeigt bzw. diesen gerügt hat (Mängelrüge).

Die Frage, wann ein Mangel, d.h. nach der Rechtsprechung des BGH eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Ist-Zustands des Mietobjekts vom Soll-Zustand, tatsächlich vorliegt, ist manchmal gar nicht so einfach zu beurteilen.

Außerdem berechtigt nicht jeder Mangel den Mieter zur Vornahme einer Mietminderung. Diese ist nur dann zulässig, wenn der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vollständig aufhebt oder wenigstens mindert.

Schließlich ist auch die Höhe einer zulässigen Minderung oft Streitgegenstand. Bei einer überhöhten Minderung droht sogar das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

Bei Klärung all diesen Fragen empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Miet- und  Wohnungseigentumsrecht.

Wenn sich die Wege trennen

Kündigung des Miet­verhält­nisses

Sie haben eine Kündigung erhalten oder wollen eine aussprechen? In beiden Fällen ist die Unterstützung von einem erfahrenen Rechtsanwalt oftmals notwendig, um sein Recht durchsetzen zu können. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Kündigungsformen.

Die ordentliche Kündigung

Das Aussprechen einer ordentlichen Kündigung muss sehr gründlich erfolgen. Bereits kleinste Fehler werden bestraft, da die Kündigung in der Folge meist unwirksam ist. Es müssen auch bei ordentlichen Kündigungen Fristen eingehalten werden und der Inhalt muss sehr bestimmt sein.

Die fristlose außerordentliche Kündigung

Das Gesetz gewährt beiden Parteien auch das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 543 BGB, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Vertragspartners, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Sonderfall der ordentlichen Kündigung

Die Eigen­bedarfs­­kündi­gung

Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person.

Der Leitsatz des BGH lautet hier folgendermaßen: Für die Annahme von Eigenbedarf reicht die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen oder eine der in § 573 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB genannten Personen wohnen zu lassen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat (NJW 1988, 904).

D.h. der Vermieter muss ernsthafte und nachvollziehbare Gründe haben, die Wohnung für sich selbst bzw. Angehörige seiner Familie zu nutzen. Nicht benötigt hingegen ist das Vorliegen eines Notfalls, eines Mangels oder einer Zwangslage (BVerfG, NZM 2015, 161).

Im Kündigungs­schrei­ben müssen alle Gründe der Eigen­bedarfs­kündi­gung vollständig enthalten sein, da sich der Vermieter im späteren Gerichtsverfahren nur auf die dort bereits schriftlich angegebenen Gründe stützen darf (§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB). Ver­säumt der Vermieter, Grün­de anzugeben, ist die Kündigung unwirksam. Eine anwaltliche Vertretung ist daher der sicherste Weg für das Verfassen einer Kündigung, da diese im Detail sehr umfangreich ausfallen kann bzw. muss. Kommen in der Kündigung nicht genannte Gründe im Nachhinein als Kündigungsgrund hinzu, ist jurist­isches Finger­spitzen­gefühl gefragt, um diese möglicherweise noch vorbringen zu können.

Der Wohnwert entscheidet über die Höhe der Miete

Mängel an der Mietsache

Wenn die Wohnung durch Schimmel, defekte Heizungen oder Baulärm nicht mehr uneingeschränkt nutzbar ist, haben Mieter grundsätzlich das Recht, die Miete zu mindern.

Doch hier ist große Vorsicht geboten: Es gibt keine festen Gesetze für die Höhe der Minderung, sondern nur Richtwerte aus vergangenen Urteilen. Wer die Miete eigenmächtig zu stark kürzt, gerät schnell in einen Zahlungsrückstand, der dem Vermieter wiederum einen Grund zur fristlosen Kündigung liefern kann.

Entscheidend ist daher der korrekte Ablauf:
Der Mangel muss dem Vermieter unverzüglich gemeldet werden, und ihm muss eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt werden. Wir helfen Ihnen dabei, die Minderungsquote realistisch einzuschätzen und Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen, ohne das Mietverhältnis unnötig zu gefährden.

Sonderfall der ordentlichen Kündigung

Die Räumungs­klage

Wie der Name bereits sagt, dient eine bei Gericht eingereichte Räumungsklage der “Räumung” von Mietobjekten, Mietwohnungen und Grundstücken.

Zieht der Mieter nach erfolgter Kündigung nicht aus, so kann der Vermieter durch die Räumungsklage eine gerichtliche Entscheidung und anschließende Vollstreckung zur Räumung der Mietsache erwirken – soweit die Klage erfolgreich ist. Ist dies der Fall, erfolgt durch den Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung.

Vermieter ziehen eine Räumungsklage oft wegen nicht gezahlter Miete in Erwägung. Um den finanziellen Schaden durch Mietrückstände zu minimieren, verbleibt dem Vermieter die Räumungsklage als letzte Instanz, soweit der Mieter nicht freiwillig nach erfolgter Kündigung auszieht.

Stellen Sie sicher, dass vor der Räumungsklage dem Mieter nachweisbar eine wirksame Kündigung zugegan­gen ist. Hierbei sind die speziellen Anforderungen einer Kündigung zu beachten, denn ohne gültige Kündigung kann auch keine Räumungsklage erfolgreich sein. Ebenso zu beachten ist, dass Sie als Vermieter zur Eröffnung des Räumungs­prozesses einen Gerichts­kosten­vorschuss bezahlen müssen, sodass die Räumungsklage bearbeitet wird.

Nach dem Auszug stehen oft noch Zahlungen aus

Kaution und Nebenkosten

Streitigkeiten über Geld sind im Mietrecht an der Tagesordnung. Insbesondere die Betriebskostenabrechnung birgt hohes Konfliktpotenzial: Oft enthalten die Abrechnungen formelle Fehler, wenden falsche Verteilerschlüssel an oder legen Kosten auf den Mieter um, die eigentlich der Eigentümer tragen müsste (z.B. Reparaturen oder Verwaltungskosten). Eine genaue Prüfung der Belege schützt hier vor ungerechtfertigten Nachzahlungen.

Ebenso führt die Mietkaution häufig zu Diskussionen. Wann ist sie fällig? Darf der Vermieter einen Teil für noch ausstehende Nebenkosten einbehalten? Die Fälligkeit der Rückzahlung ist an gesetzliche Prüfungsfristen gebunden, die jedoch oft überschritten werden. Wir bieten Ihnen eine sachliche und juristisch fundierte Überprüfung Ihrer Abrechnungen und Kautionsansprüche. So schaffen wir Transparenz, wehren unberechtigte Forderungen ab und sorgen dafür, dass Ihr Mietverhältnis auch finanziell korrekt abgewickelt wird.

In Kürze

Häufig gestellte Fragen zum Mietrecht.

Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.

Die Eigenbedarfskündigung ist für einen Vermieter oft die einfachste Möglichkeit, sich eines unliebsamen Mieters zu entledigen. Eine derartige Kündigung ist aber von zahlreichen Bedingungen abhängig und oft gerade dann nicht rechtmäßig, wenn sie bereits sehr kurz nach Unterzeichnung des Mietvertrages erfolgt. Geht Ihnen eine (Eigenbedarfs-)Kündigung zu, sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt / einer Fachanwältin für Mietrecht dahingehend beraten lassen, ob die Kündigung akzeptiert werden soll. Dabei kann auch erörtert werden, ob die Kündigung in Ihrem speziellen Fall eine besondere soziale Härte darstellt.

Schimmel in der Wohnung stellt in jedem Fall einen Mangel an der Mietsache dar. In solchen Fällen ist der Vermieter zunächst über das Auftreten des Problems zu informieren. Es ist dann zu überprüfen, welche Ursache die Schimmelbildung hat. Hier behaupten Vermieter in den meisten Fällen, Ursache sei ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Können Sie das ausschließen, sollten Sie den Vermieter auffordern, ein Gutachten über die Ursachen einzuholen. Fällt die Schimmelbildung in den Verantwortungsbereich des Vermieters, haben Sie zahlreiche Rechte. Kommt der Vermieter der Verpflichtung zur Mangelbeseitigung nicht unverzüglich nach, können Sie u.a. die Miete mindern oder sogar gänzlich zurückhalten. In solchen Fällen sollten Sie sich Rat eines Fachanwalts für Mietrecht einholen, wenn der Vermieter nicht unverzüglich den Mangel beseitigt.

Mieterhöhungen sind nur im begrenztem Umfang möglich und an zahlreiche gesetzliche Vorschriften gebunden. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Sie schließlich die Zustimmung des Mieters. Erwägen Sie als Vermieter, die Miete zu erhöhen, sollten Sie sich auf jeden Fall zunächst von einem Fachanwalt / einer Fachanwältin für Mietrecht beraten lassen, um zu vermeiden, dass Ihr Mieterhöhungsverlangen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit unwirksam ist.

Die Kosten einer energetischen Sanierung können auf Mieter umgelegt werden, allerdings ist das nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es muss beispielsweise eine Modernisierungsankündigung ausgesprochen werden, wobei verschiedene Formalien zu beachten sind. Darüber hinaus ist die Abgrenzung zwischen der umlagefähigen Sanierung und der nicht umlagefähigen Instandsetzung oft nicht einfach. Eine fachanwaltliche Beratung ist deshalb angeraten, wenn die Renovierung und/oder Sanierung Ihrer vermieteten Immobilie geplant ist.

Bereits dann, wenn ein Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten im Zahlungsrückstand ist, kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Mieters ist immer ein sofortiges Einschreiten anzuraten, um mögliche Folgeschäden in Grenzen zu halten. Auch ständig unpünktliche Zahlungen sollten sich Vermieter nicht gefallen lassen, auch ein solches vertragswidriges Verhalten kann nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Bei Problemen mit der Zahlungsmoral des Mieters ist die Konsolidierung eines Fachanwaltes für Mietrecht bereits zu einem frühen Zeitpunkt von Vorteil, auch um zu vermeiden, dass durch zu lange Geduld das Mieterkonto immer höhere Rückstände aufweist.

Nein, viele starre Fristenpläne in älteren Verträgen wurden vom Bundesgerichtshof gekippt. Ist die Klausel unwirksam, muss der Mieter beim Auszug oft gar nicht renovieren.

Es gibt keine starre gesetzliche Frist, jedoch wird dem Vermieter eine angemessene Prüfungszeit von meist drei bis sechs Monaten zugestanden. Ein Teil kann für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen einbehalten werden.

Ja, der Vermieter muss um Erlaubnis gefragt werden. Liegt jedoch ein berechtigtes Interesse des Mieters vor, hat dieser meist einen Anspruch auf Zustimmung, sofern keine Überbelegung droht.

Sobald der Mietrückstand zwei Monatsmieten erreicht (oder über einen längeren Zeitraum einen entsprechenden Betrag), kann der Vermieter fristlos kündigen. Hier ist schnelles Handeln zwingend erforderlich.

Nur mit konkretem Anlass (z.B. Verkauf, Neuvermietung, Mängelprüfung) und nach rechtzeitiger Ankündigung. Ein generelles, anlassloses Besichtigungsrecht besteht nicht.

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung. Rechtsschutzversicherungen decken mietrechtliche Streitigkeiten oft ab; wir klären die Deckung vorab.

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