
Medizinrecht
Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.
Rechtliche Grundlagen der vertragsärztlichen Tätigkeit
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Der Erwerb einer vertragsärztlichen Zulassung (Kassensitz) ist für viele Mediziner die Grundlage ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ist jedoch staatlich reguliert. In zahlreichen Regionen besteht aufgrund rechnerischer Überversorgung eine Zulassungssperre, sodass eine Neugründung häufig ausgeschlossen ist.
Der Weg in die Niederlassung erfolgt daher überwiegend über das Nachbesetzungsverfahren (Praxiskauf) oder über kooperative Modelle wie das Jobsharing. Über die Vergabe der Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss nach gesetzlich definierten Kriterien.
In Ausnahmefällen kann eine Sonderbedarfszulassung beantragt werden, wenn trotz statistischer Überversorgung ein medizinischer Versorgungsmangel nachgewiesen werden kann. Die juristische Begründung eines solchen Antrags erfordert eine präzise Analyse der lokalen Versorgungsstruktur. Unsere Kanzlei berät Sie hierzu umfassend.
Rechtsanwältin Mandana Sangi
Fachanwältin für Medizinrecht
Das Vertragsarztrecht regelt die Voraussetzungen der vertragsärztlichen Tätigkeit – von der Zulassung über Wirtschaftlichkeitsprüfungen bis hin zu Kooperationsmodellen und Disziplinarverfahren. Ich berate Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei Fragen zur Praxisnachfolge, bei Regressrisiken sowie bei der rechtssicheren Gestaltung von Jobsharing und Anstellungsverhältnissen.
Ziel meiner Tätigkeit ist es, komplexe Vorgaben verständlich einzuordnen, Risiken frühzeitig zu erkennen und praxistaugliche Lösungen zu entwickeln, die Ihre vertragsärztliche Tätigkeit rechtlich absichern.
Vertragsärzte unterliegen dem gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebot. Werden Behandlungen oder Verordnungen statistisch auffällig, leiten die Prüfstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen Wirtschaftlichkeitsprüfungen ein. Diese Verfahren können sich über mehrere Jahre rückwirkend erstrecken und zu erheblichen Regressforderungen führen.
Es wird zwischen zwei Prüfarten unterschieden:
Statistische Auffälligkeiten allein begründen jedoch keinen Regress. Entscheidend ist die Darlegung sogenannter Praxisbesonderheiten, etwa einer speziellen Patientenstruktur oder besonderen therapeutischen Ausrichtung. Eine juristisch fundierte Argumentation kann die Rückforderung deutlich reduzieren. Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Prüfverfahrens.
Die Übertragung einer vertragsärztlichen Praxis unterscheidet sich wesentlich vom Verkauf eines freien Unternehmens. Rechtlich wird nicht die Praxis selbst verkauft, sondern die vertragsärztliche Zulassung auf einen Nachfolger übertragen. Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Auswahl des Nachfolgers und ist dabei an gesetzliche Vorgaben gebunden.
Gemäß § 103 SGB V bestehen jedoch Privilegierungen zugunsten bestimmter Personen: Kinder, Ehepartner, langjährig angestellte Ärzte oder Jobsharing-Partner können bevorzugt berücksichtigt werden. Eine rechtzeitige Planung über mehrere Jahre hinweg ermöglicht es, den gewünschten Nachfolger strategisch in eine privilegierte Position zu bringen.
Parallel hierzu muss der Praxisübernahmevertrag sorgfältig gestaltet werden, um finanzielle und haftungsrechtliche Risiken – insbesondere im Hinblick auf Altverbindlichkeiten – auszuschließen.
In gesperrten Planungsbereichen können keine neuen Vollzulassungen vergeben werden. Praxen, die dennoch wachsen oder einen zusätzlichen Arzt einbinden möchten, nutzen daher das Jobsharing. Dabei teilen sich zwei Ärzte eine bestehende Zulassung.
Der Vorteil liegt in der Erweiterung des ärztlichen Angebots; der Nachteil besteht in der Begrenzung durch die Leistungsobergrenze, welche die Kassenärztliche Vereinigung anhand des bisherigen Leistungsumfangs festlegt. Eine Überschreitung dieser Grenze führt zu Honorarkürzungen.
Die vertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit sowie die interne Verteilung der Leistungsbegrenzung sind entscheidend, um Konflikte zu vermeiden. Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung solcher Modelle.
Vertragsärzte unterliegen weitreichenden Pflichten, darunter die persönliche Leistungserbringung, Präsenzpflicht, Fortbildung, Teilnahme am Notdienst und die ordnungsgemäße Abrechnung. Verstöße hiergegen können durch die Disziplinarausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigung geahndet werden.
Die Sanktionen reichen von Verwarnungen über Geldbußen bis hin zum Ruhen der Zulassung. Als schwerste Maßnahme droht der Entzug der Zulassung, der einer faktischen Berufsausübungssperre im Kassensystem gleichkommt.
Ein Disziplinarverfahren erfordert eine professionelle Verteidigung, da die dort getroffenen Feststellungen oft Auswirkungen auf parallele Straf- oder Regressverfahren haben. Wir unterstützen Sie bei der Einordnung der Vorwürfe und der Entwicklung einer tragfähigen Verteidigungsstrategie.
Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.
Nicht automatisch. Der Sitz muss ausgeschrieben werden. Aber: Kinder (und Ehepartner) haben im Auswahlverfahren gesetzlichen Vorrang vor anderen Bewerbern, sofern sie fachlich geeignet sind. Die Übergabe in der Familie ist daher meist sicher gestaltbar.
Der Regress sanktioniert unwirtschaftliches Verhalten (z. B. zu teure Medikamente), obwohl die Leistung korrekt war. Die Berichtigung korrigiert fehlerhafte Abrechnungen (z. B. Ziffern, die nicht nebeneinander abgerechnet werden dürfen). Beides führt zu Geldverlust.
Die strikte Residenzpflicht (Wohnen am Praxisort) ist abgeschafft. Ein Vertragsarzt muss jedoch seine Wohnung so wählen, dass er für die Versorgung der Patienten zur Verfügung steht (Erreichbarkeit). Wer zu weit weg wohnt und deshalb Notdienste oder Sprechzeiten nicht einhalten kann, gefährdet seine Zulassung.
Von der Antragstellung bis zur bestandskräftigen Entscheidung vergehen oft 6 bis 12 Monate. Da Konkurrenten gegen die Entscheidung klagen können, sollte eine Praxisabgabe mit ausreichendem Vorlauf (mind. 2 Jahre) geplant werden.
Vertragsärzte haben einen Sicherstellungsauftrag. Sie dürfen Kassenpatienten nicht willkürlich ablehnen. Zulässige Gründe sind: Überlastung der Praxis (Gefahr für die Qualität), zerstörte Vertrauensbasis oder fehlende Fachgebietszuständigkeit. Notfälle müssen immer behandelt werden.
Er darf angestellt werden, um die Versorgung aufrechtzuerhalten, wenn der Praxisinhaber vorübergehend ausfällt (Krankheit, Schwangerschaft) oder entlastet werden muss (Erziehung, politische Mandate). Er dient nicht der dauerhaften Praxisvergrößerung.
Ein Käufer sollte sich im Vertrag zusichern lassen, dass der Verkäufer für alle Regresse haftet, die für Zeiträume vor dem Übergang festgesetzt werden (Altverbindlichkeiten). Ohne Regelung droht Streit.
Ja, die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst ist Pflicht für alle Vertragsärzte. Befreiungen sind nur aus schwerwiegenden Gründen (Gesundheit, hohes Alter, schwangerschaftsbedingt) möglich.

Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.

Bei Behandlungsfehlern, Diagnose- oder Aufklärungsversäumnissen prüfen wir Ihren Fall fachkundig nach den Regeln des Arzthaftungsrechts und unterstützen Sie bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.

Wir beraten Geschädigte bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld und materiellem Schadensersatz. Fundierte Bewertung der Anspruchshöhe und professionelle Unterstützung im Umgang mit Versicherungen.

Wir beraten zu ärztlicher Vergütung, GOÄ- und GOZ-Abrechnung, Honorarkürzungen und Streitigkeiten mit Versicherungen und Kassen im Vergütungs- und Gebührenrecht.

Wir beraten Patienten und Behandler zu Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Einsichtsrechten. Klare rechtliche Einordnung und fundierte Unterstützung im Arzt- und Patientenrecht.

Wir beraten zu Approbation, Berufsordnung, Werberecht und berufsgerichtlichen Verfahren im Berufsrecht der Heilberufe und unterstützen bei rechtlichen Konflikten mit Kammern und Behörden.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht