Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notarin in Gütersloh

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SOZIALRECHT IM GESUNDHEITS­WESEN

Leistungen der Sozialversicherung rechtlich sichern

Wenn Krankheit die Erwerbstätigkeit dauerhaft einschränkt

Erwerbsminderungsrente: Durchsetzung gegenüber der Rentenversicherung

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) stellt für viele Versicherte das letzte soziale Auffangnetz dar, wenn eine Erkrankung die weitere Berufsausübung unmöglich macht. Maßgeblich ist dabei nicht der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf, sondern allein die Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich möglich ist.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnt einen erheblichen Teil der Erstanträge ab. Häufig wird pauschal ein sogenanntes Restleistungsvermögen angenommen, das sich nicht an der tatsächlichen Belastbarkeit orientiert. Diese Einschätzung erfolgt nicht selten allein nach Aktenlage.

Ein Widerspruchsverfahren, gestützt auf aussagekräftige Facharztberichte und externe Gutachten, ist oftmals der entscheidende Schritt, um eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.

Inhalt

Kanzlei Potthoff, Paul und Kollegen in Gütersloh - Medizinrecht

Ihre Fachanwältin für Medizinrecht


Rechtsanwältin Mandana Sangi
Fachanwältin für Medizinrecht

Das Sozialrecht im Gesundheitswesen betrifft die Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber Sozialversicherungsträgern, insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten, Krankengeld, Schwerbehinderung und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ich berate Versicherte bei Ablehnungen durch Krankenkassen, Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaften und unterstütze im Widerspruchs- und Klageverfahren, um berechtigte Ansprüche rechtlich fundiert durchzusetzen.

Private Absicherung führt häufig zu Streit mit Versicherern

Berufsunfähigkeitsrente (BU): Strategien gegen die Ablehnung

Wer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen hat, rechnet im Leistungsfall mit finanzieller Sicherheit. Tatsächlich prüfen Versicherer Leistungsanträge äußerst streng, da es häufig um langfristige Rentenzahlungen geht. Die Prüfverfahren ziehen sich nicht selten über Monate hin.

Typische Ablehnungsgründe sind angebliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen oder Zweifel am Grad der Berufsunfähigkeit. Maßgeblich ist, ob der zuletzt ausgeübte Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausgeübt werden kann. Hierzu ist eine detaillierte Darstellung des beruflichen Alltags erforderlich.

Versicherer versuchen zudem häufig, auf andere Tätigkeiten zu verweisen, um leistungsfrei zu bleiben. Eine rechtliche Prüfung der Ablehnungsgründe ist daher unerlässlich.

Krankengeld sichert Einkommen nur auf Zeit

Krankengeld: Einstellung, Aussteuerung und Nahtlosigkeit

Nach dem Ende der Lohnfortzahlung übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Dieses ist jedoch zeitlich begrenzt und endet spätestens nach 78 Wochen. Bereits zuvor versuchen Krankenkassen häufig, die Zahlung durch Feststellung der Arbeitsfähigkeit einzustellen.

Die Beurteilung erfolgt dabei nicht selten durch den Medizinischen Dienst (MD) auf Grundlage der Aktenlage. Betroffene erhalten einen Einstellungsbescheid, obwohl die Erkrankung fortbesteht. Gegen solche Entscheidungen ist ein sofortiger Widerspruch erforderlich.

Um nach der Aussteuerung keine Versorgungslücke entstehen zu lassen, müssen rechtzeitig weitere Anträge gestellt werden, etwa nach der Nahtlosigkeitsregelung bei der Agentur für Arbeit oder bei der Rentenversicherung.

Der Grad der Behinderung entscheidet über Nachteilsausgleiche

Schwerbehinderung: Den richtigen Grad der Behinderung (GdB) feststellen

Ein Schwerbehindertenausweis (ab einem Grad der Behinderung von 50) verschafft erhebliche rechtliche Vorteile, insbesondere einen besonderen Kündigungsschutz, zusätzlichen Urlaub und Möglichkeiten eines früheren Renteneintritts.

Versorgungsämter bewerten Erkrankungen jedoch häufig zu niedrig. Einzelne Leiden werden isoliert betrachtet, ohne deren Gesamtwirkung zu berücksichtigen. Gerade psychische Erkrankungen oder chronische Schmerzzustände bleiben dabei oft unzureichend bewertet.

Ein Widerspruch oder Klageverfahren ist vielfach erforderlich, um einen angemessenen GdB festzustellen und die vorgesehenen Nachteilsausgleiche zu erhalten.

Nicht jede gesundheitliche Folge wird als Versicherungsfall anerkannt

Unfallversicherung: Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft

Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Sie erbringt Leistungen wie Verletztengeld, Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Verletztenrente.

Häufig scheitert die Anerkennung jedoch am Nachweis der Kausalität. Berufsgenossenschaften argumentieren oft mit angeblichen Vorschäden oder degenerativen Veränderungen. Besonders bei orthopädischen Leiden oder psychischen Erkrankungen kommt es regelmäßig zu Ablehnungen.

Hier ist eine sorgfältige medizinische und rechtliche Aufarbeitung erforderlich, um den Zusammenhang zwischen beruflicher Einwirkung und Gesundheitsschaden nachzuweisen.

Untätigkeit der Krankenkasse kann rechtliche Folgen haben

Die Genehmigungsfiktion: Schweigen der Kasse kann Zustimmung bedeuten

Viele Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt, etwa Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen oder Psychotherapie. Grundsätzlich muss die Krankenkasse über einen Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden; bei Einschaltung des MD innerhalb von fünf Wochen.

Verstreicht diese Frist ohne ordnungsgemäße Mitteilung eines Verzögerungsgrundes, tritt die Genehmigungsfiktion ein (§ 13 Abs. 3a SGB V). Die beantragte Leistung gilt dann rechtlich als genehmigt.

Patienten dürfen die Leistung selbst beschaffen und Kostenerstattung verlangen. Da Krankenkassen dies häufig bestreiten, ist eine genaue Prüfung des Fristablaufs entscheidend.

IN KÜRZE

Häufig gestellte Fragen zum
Sozialrecht im Gesundheitswesen

Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.

Der wichtigste Vorteil ist die Haftungsbeschränkung. In einer GbR haften alle Partner auch privat für die Behandlungsfehler der Kollegen. In der PartG mbB ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen und den tatsächlich handelnden Arzt beschränkt. Das schützt das Privatvermögen der nicht beteiligten Partner.

Grundsätzlich ja, solange er zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Allerdings kann ein Einzelarzt allein kein MVZ gründen; es bedarf immer mindestens zweier ärztlicher Stellen (z. B. der Inhaber und ein angestellter Arzt oder zwei Gesellschafter). Auch Kommunen und Krankenhäuser sind gründungsberechtigt.

Das ist Verhandlungssache. Üblich sind Modelle nach Köpfen (50/50), nach Umsatz (jeder bekommt, was er erwirtschaftet, abzüglich Kosten) oder Mischmodelle (fester Sockelbetrag plus Leistungsbonus). Wichtig ist, dass die Verteilung im Gesellschaftsvertrag fixiert ist, um Streit zu vermeiden.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Ein Wettbewerbsverbot, das dem ausscheidenden Kollegen verbietet, sich im Umkreis niederzulassen, darf zeitlich (meist max. 2 Jahre) und räumlich nicht unverhältnismäßig sein. Ist es zu streng formuliert, erklärt es das Gericht oft für komplett unwirksam.

Der Gesellschaftsvertrag sollte regeln, wie lange die Gewinnentnahme bei Krankheit weiterläuft. Danach greifen oft Klauseln, die ein Ausscheiden oder Ruhen der Gesellschafterstellung vorsehen, um die Praxis nicht finanziell auszubluten. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier essenziell.

Grundsätzlich ja. Wer in eine bestehende Gesellschaft (GbR oder OHG) eintritt, haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind (§ 130 HGB analog). Dies sollte im Innenverhältnis vertraglich ausgeschlossen und durch Freistellungserklärungen abgesichert werden

In einigen Bundesländern erlauben die Kammergesetze reine Ärzte-GmbHs auch ohne MVZ-Status. Dies ist jedoch rechtlich kompliziert und steuerlich nicht immer vorteilhaft (Gewerbesteuer). Die MVZ-GmbH ist meist der sicherere Weg.

Die Bewertung erfolgt meist nach anerkannten Methoden wie der “Ärztekammer-Methode” oder dem “modifizierten Ertragswertverfahren”. Entscheidend sind der materielle Wert und der immaterielle Wert (Goodwill/Patientenstamm). Der Bewertungsmodus sollte bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, um Streit bei der Trennung zu vermeiden.

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