Testament & Nachlassvereinbarungen
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Wer erbt wieviel, wenn kein Testament errichtet wurde?
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Ohne Testament tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass es im Sinne des Erblassers ist, wenn er sein Vermögen seinen Angehörigen hinterlässt.
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Ordnungssystem. Danach werden Verwandte in Ordnungen aufgeteilt:
Haben Partner*innen, die standesamtlich verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, hinsichtlich des Güterstandes keine gesonderten Vereinbarungen (durch einen Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag) getroffen, gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt die überlebende Person:
Auch, wenn Sie ein Testament errichtet haben, steht bestimmten Personen der sogenannte Pflichtteil zu. Zu diesen Personen gehören Kinder und gegebenenfalls deren Nachkommen sowie Eltern. Ein Pflichtteil steht auch dem Menschen zu, mit dem die verstorbene Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war.
Wie schon erwähnt, geht das Gesetz davon aus, dass ein Erblasser sein Vermögen seinen Angehörigen hinterlassen möchte. Wenn also kein Testament vorliegt, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Wer erbt und wie viel dieser Mensch bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Grundsätzlich kann man sagen, dass nähere Verwandte dabei die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge ausschließen.
Erbberechtigte der ersten Ordnung sind immer die Nachkommen der verstorbenen Person. Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind, erbt es neben dem Menschen, der mit der verstorbenen Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war. Leben mehrere Kinder, teilen diese das ihnen zustehende Erbteil unter sich auf.
Sind die Kinder der vererbenden Person bereits verstorben, treten an ihrer Stelle die Enkelkinder als Erbende auf. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Geschwistern bereits verstorben, geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die Enkelkinder über.
Der Erblasser ist Witwer und Vater von drei Kindern. Eines dieser Kinder, seine Tochter erhält ein Drittel des Nachlasses. Ihre Nachkommen bekommen nichts. Das zweite Kind, Sohn 1, ist bereits verstorben und hat vier eigene Kinder. Diese erhalten ebenfalls 1/3 des Nachlasses, den sie unter sich zu gleichen Teilen aufteilen müssen das heißt je 1/12. Das dritte Kind, Sohn 2, ist ebenfalls verstorben und hat eine Tochter, die 1/3 des Nachlasses erhält.
Erbberechtigte zweiter Ordnung sind immer die Vorfahren der Erblasser und deren Nachkommen. Hatte der / die Verstorbene keine Kinder, oder sind diese schon vorher gestorben, ohne selbst Kinder zu haben, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister der verstorbenen Person.
Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Sein Vater ist bereits gestorben, aber seine Mutter lebt. Damit existiert ein Vorfahre aus der 2. Ordnung. Anstelle des Vaters treten seine Nachfahren an seine Stelle. Es gibt einen Bruder und einen Halbbruder, und eine bereits verstorbene Schwester mit zwei Kindern, die noch leben.
Die noch lebende Mutter erhält 1/2 des Nachlasses. Anstelle des Vaters des Erblassers treten sein Bruder, Halbbruder und die Kinder der Schwester des Erblassers, die jeweils 1/6 das Nachlasses erhalten. Die Kinder der Schwester müssen ihr 1/6 unter sich teilen, wodurch sie den jeweils 1/12. erhalten.
Es gibt selten Erbfälle, bei denen sehr weit entfernte Verwandte erben. Das ist möglich, wenn der verstorbene Mensch keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt und auch die Eltern bereits verstorben sind. Zudem leben weder Geschwister noch Nichten oder Neffen. Erst dann kommen die sogenannten Erbenden dritter Ordnung zum Zuge. Die Erbschaft fällt den Großeltern und deren Nachkommen zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten die Nachkommen, also die Tanten und Onkel der vererbenden Person und deren Nachkommen, die Cousins und Cousinen, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils.
Der alleinstehende Erblasser stirbt im Alter von 85 Jahren und hinterlässt eine Immobilie, Bargeld und eine Kunstsammlung. Das Nachlassgericht findet zunächst keine Erben. Erst unter den gesetzlich Erbenden dritter Ordnung wird das Gericht fündig: Die Großeltern hatten eine zweite Tochter, die wiederum zwei Töchter hatte. Diese entfernten Verwandten sind jedoch schon verstorben, allerdings hat eine dieser Töchter einen Sohn. Dieser 29-jährige Mann wird nun alleiniger Erbe des verstorbenen Erblassers, auch wenn ihn dieser nicht kannte und von seiner Existenz nichts wusste.
Wenn Sie selbst bestimmen möchten, wen Sie mit Ihrem Nachlass bedenken wollen, sollten Sie ein Testament errichten. Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Dies gilt natürlich nicht für bestehende Pflichtteilsansprüche.
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