Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notarin in Gütersloh

GESETZLICHE ERBFOLGE

Wer erbt wieviel, wenn kein Testament errichtet wurde?

Die gesetzliche Erbfolge

Wer erbt ohne Testament?

Ohne Testament tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass es im Sinne des Erblassers ist, wenn er sein Vermögen seinen Angehörigen hinterlässt.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Ordnungssystem. Danach werden Verwandte in Ordnungen aufgeteilt:

Wenn überhaupt kein Familienmitglied ermittelt werden kann, wird der Staat Erbe.

Sonderstatus Partnerschaft

Wie erben Ehegatten und Partner?

Haben Partner*innen, die standesamtlich verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, hinsichtlich des Güterstandes keine gesonderten Vereinbarungen (durch einen Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag) getroffen, gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt die überlebende Person:

Auch, wenn Sie ein Testament errichtet haben, steht bestimmten Personen der sogenannte Pflichtteil zu. Zu diesen Personen gehören Kinder und gegebenenfalls deren Nachkommen sowie Eltern. Ein Pflichtteil steht auch dem Menschen zu, mit dem die verstorbene Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war.

Inhalt

Anja Paul LL.M. Notarin Fachanwalt Erbrecht

Ersteinschätzung von Fachanwältin für Erbrecht

Sie brauchen eine erbrechtliche Beratung? Rufen Sie mich an für einen Beratungstermin  oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Ich werde mich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wer erbt ohne Testament?

Die Erbfolge veranschaulicht

Wie schon erwähnt, geht das Gesetz davon aus, dass ein Erblasser sein Vermögen seinen Angehörigen hinterlassen möchte. Wenn also kein Testament vorliegt, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Wer erbt und wie viel dieser Mensch bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Grundsätzlich kann man sagen, dass nähere Verwandte dabei die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge ausschließen.

Die Ränge 1 - 4 im Überblick:

Gesetzliche Erbfolge Rangordnung
Die Rangordnung in der Erbfolge im Überblick

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel für einen Erbfall in der 1. Ordnung

Erbberechtigte der ersten  Ordnung sind immer die Nachkommen der verstorbenen Person. Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind, erbt es neben dem Menschen, der mit der verstorbenen Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war. Leben mehrere Kinder, teilen diese das ihnen zustehende Erbteil unter sich auf.

Sind die Kinder der vererbenden Person bereits verstorben, treten an ihrer Stelle die Enkelkinder als Erbende auf. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Geschwistern bereits verstorben, geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die Enkelkinder über.

Gesetzliche Erbfolge Rangordnung 1
Beispiel für den Erbfall in der ersten Ordnung

Der Erblasser ist Witwer und Vater von drei Kindern. Eines dieser Kinder, seine Tochter erhält ein Drittel des Nachlasses. Ihre Nachkommen bekommen nichts. Das zweite Kind, Sohn 1, ist bereits verstorben und hat vier eigene Kinder. Diese erhalten ebenfalls 1/3 des Nachlasses, den sie unter sich zu gleichen Teilen aufteilen müssen das heißt je 1/12. Das dritte Kind, Sohn 2, ist ebenfalls verstorben und hat eine Tochter, die 1/3 des Nachlasses erhält.

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel für einen Erbfall in der 2. Ordnung

Erbberechtigte zweiter Ordnung sind immer die Vorfahren der Erblasser und deren Nachkommen. Hatte der / die Verstorbene keine Kinder, oder sind diese schon vorher gestorben, ohne selbst Kinder zu haben, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister der verstorbenen Person.

Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Sein Vater ist bereits gestorben, aber seine Mutter lebt. Damit existiert ein Vorfahre aus der 2. Ordnung. Anstelle des Vaters treten seine Nachfahren an seine Stelle. Es gibt einen Bruder und einen Halbbruder, und eine bereits verstorbene Schwester mit zwei Kindern, die noch leben.

Gesetzliche Erbfolge Rangordnung 2
Beispiel für den Erbfall in der zweiten Ordnung

Die noch lebende Mutter erhält 1/2 des Nachlasses. Anstelle des Vaters des Erblassers treten sein Bruder, Halbbruder und die Kinder der Schwester des Erblassers, die jeweils 1/6 das Nachlasses erhalten. Die Kinder der Schwester müssen ihr 1/6 unter sich teilen, wodurch sie den jeweils 1/12. erhalten.

Was bedeutet das im Detail?

Beispiel für einen Erbfall in der 3. Ordnung

Es gibt selten Erbfälle, bei denen sehr weit entfernte Verwandte erben. Das ist möglich, wenn der verstorbene Mensch keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt und auch die Eltern bereits verstorben sind. Zudem leben weder Geschwister noch Nichten oder Neffen. Erst dann kommen die sogenannten Erbenden dritter Ordnung zum Zuge. Die Erbschaft fällt den Großeltern und deren Nachkommen zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten die Nachkommen, also die Tanten und Onkel der vererbenden Person und deren Nachkommen, die Cousins und Cousinen, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils.

Gesetzliche Erbfolge in der 3. Ordnung
Beispiel für den Erbfall in der dritten Ordnung

Der alleinstehende Erblasser stirbt im Alter von 85 Jahren und hinterlässt eine Immobilie, Bargeld und eine Kunstsammlung. Das Nachlassgericht findet zunächst keine Erben. Erst unter den gesetzlich Erbenden dritter Ordnung wird das Gericht fündig: Die Großeltern hatten eine zweite Tochter, die wiederum zwei Töchter hatte. Diese entfernten Verwandten sind jedoch schon verstorben, allerdings hat eine dieser Töchter einen Sohn. Dieser 29-jährige Mann wird nun alleiniger Erbe des verstorbenen Erblassers, auch wenn ihn dieser nicht kannte und von seiner Existenz nichts wusste.

Wenn Sie gezielt bestimmen wollen, was mit Ihrem Nachlass geschieht

Ein Testament ändert die gesetzliche Rangfolge

Wenn Sie selbst bestimmen möchten, wen Sie mit Ihrem Nachlass bedenken wollen, sollten Sie ein Testament errichten. Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Dies gilt natürlich nicht für bestehende Pflichtteilsansprüche.

Als Fachanwältin für Erbrecht und Notarin berate ich Sie eingehend in allen Fragen rund um Ihre Nachlass-Gestaltung.  Rufen Sie mich an unter 0 52 41 / 234 07-0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Das könnte Sie auch noch interessieren:

SOFORTHILFE VON NOTARIN & RECHTSANWÄLTEN FÜR ERBRECHT

Unser Expertenteam für Erbrecht

Anja Paul LL.M.

Fachanwältin für Erbrecht, Testaments­vollstreckerin

Vanessa Vieth

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht