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Nur knapp ein Viertel der Deutschen hat ein Testament oder einen Erbvertrag. Gleichzeitig kommt es in rund jeder fünften Familie zu Streitigkeiten um das Erbe.
Von den Testamenten, die in Deutschland existieren, sind viele fehlerhaft. Oft scheuen die Menschen bei der Nachlassplanung den Weg zum Notar, zur Fachanwältin oder zum Fachanwalt. Sie haben das Gefühl, eine rechtliche Beratung zu diesem Thema sei teuer und nur für wohlhabende Personen sinnvoll. Das ist ein Trugschluss. Denn eine rechtzeitige Nachlassplanung beugt Streitigkeiten unter den Erbinnen und Erben vor und spart damit Zeit, Ärger und Kosten.
In der Regel gehen die Menschen davon aus, dass es eine feste Reihenfolge gibt, in der Personen sterben – etwa nach dem Alter. Aus der Realität wissen wir aber: Das ist nicht immer so. Es kann leider immer zu unerwarteten Schicksalsschlägen kommen, die die Nachlassplanung hinfällig machen. Deshalb ist es sinnvoll, alle möglichen Todesfälle in der Familie gemeinsam durchzugehen und sich über die Nachlassplanung auszutauschen. Das hat sich in der Beratungspraxis sehr bewährt.
Wir empfehlen deshalb auch schon jungen Menschen ab etwa 30 Jahren, vorsorglich ein Testament zu verfassen. Dies gilt insbesondere für Personen, die aus beruflichen oder privaten Gründen erhöhten Risiken ausgesetzt sind. Viele Menschen meiden die Nachlassplanung, weil sie nicht gerne an das eigene Lebensende denken. Wer sein Testament macht, setzt sich aber nicht nur mit dem Sterben auseinander, sondern auch damit, wem man nach dem Tod eine Freude machen kann.
Sie brauchen eine erbrechtliche Beratung? Rufen Sie uns für einen Beratungstermin an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
Nach der ersten Trauer über den Verlust eines Angehörigen oder nahestehenden Erblassers folgt im zweiten Schritt leider sehr häufig die Auseinandersetzung der Hinterbliebenen über das Erbe. Am Ende geht es – wie so oft – um das materielle Vermögen, das aufgeteilt wird.
Rechtsanwältin LL.M. und Notarin Anja Paul (Fachanwältin für Erbrecht) ist auf das Erbrecht spezialisiert. Sie schafft es, über 90 % ihrer Mandate ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu einem sehr guten Ergebnis für ihre Mandanten zu führen. Wichtiges Ziel ist die außergerichtliche Einigung bzw. Prozessvermeidung.
Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, streitet sie aber auch erfolgreich vor Gericht für Sie. Auch bei der Beratung zur Vermögensnachfolge (Testament, Erbvertrag, Schenkungen) steht neben der rechtlichen Sicherheit die Streitvermeidung im Mittelpunkt.
Gestalten Sie Ihren letzten Willen so, wie Sie es sich wünschen.
Ein Testament bietet sich an, wenn Sie die gesetzliche Erbfolge ändern wollen. Die Gründe dafür, die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge zu ändern, sind unterschiedlich.
Außerdem ermöglicht das Testament eine klare und geordnete Verteilung des Nachlasses gemäß Ihren ganz persönlichen Vorstellungen. Dadurch können Streitigkeiten und Unklarheiten unter den potenziellen Erben vermieden werden. Es eröffnet auch die Möglichkeit, bestimmte Personen oder wohltätige Organisationen zu bedenken, die im gesetzlichen Erbrecht nicht berücksichtigt wären.
Der Erbvertrag ist ähnlich wie ein Testament eine rechtliche Regelung für den Fall des Todes. Er dokumentiert den letzten Willen des Erblassers in Bezug auf die Ernennung von Erben, mögliche Vermächtnisse und Auflagen sowie gegebenenfalls die Wahl des anwendbaren Erbrechts.
Während ein Testament lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben regelt, hat ein Erbvertrag eine viel umfassendere Wirkung. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Erbvertrag um einen gegenseitig verbindlichen Vertrag. Das bedeutet, dass der Erblasser sich dazu verpflichtet, seinen Nachlass (oder einen Teil davon) zu überlassen, aber im Gegenzug auch etwas erhält, wie zum Beispiel eine Pflegeleistung oder Ähnliches. Ein Erbvertrag muss in Anwesenheit aller Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser selbst – nicht von einem Vertreter oder Betreuer – abgeschlossen werden.
Wenn eine Person, die einen Erbvertrag hinterlassen hat, verstirbt, wird dieser als letztwillige Verfügung vom Nachlassgericht eröffnet.
Von der Aussetzung eines Vermächtnisses sollten Sie Gebrauch machen, wenn Sie jemandem einen Vermögensvorteil zukommen lassen möchten, ohne diesen zum Erben machen zu wollen.
Erbe und Vermächtnis sind im Erbrecht daher scharf zu unterscheiden. Während dem Erben eine herrschaftsrechtliche Stellung über den Nachlass zukommt, besteht für den Vermächtnisnehmer lediglich ein Anspruch auf Leistung einer einzelnen Zuwendung.
Ein Vermächtnis kann sowohl in ein Testament als auch einen Erbvertrag integriert werden. Wir beraten Sie über Ihre verschiedenen Möglichkeiten und finden heraus, welche für Sie die sinnvollste ist.
Was gibt es erbrechtlich zu beachten? Wann ist eine Schenkung sinnvoll oder sogar notwendig?
Wir beraten und informieren Sie umfassend zum Schenkungsvertrag. Nutzen Sie Optionen wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht, vermeiden Sie Streitigkeiten und schaffen Sie sich mit einem Schenkungsvertrag eine Absicherung.
Ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, es sei denn, es handelt sich um eine sog. Handschenkung, bei der die Schenkung sofort vollzogen wird. Falls Grundbesitz verschenkt werden soll, bedarf es stets einer notariellen Beurkundung, weil diese laut Gesetz eine vor dem Notar erklärte Einigung, dass das Eigentum über geht, erfordert.
Wer zu den gesetzlichen Erben zählt (Ehegatte, Verwandte) kann durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht umfasst immer auch den Pflichtteilsverzicht. Solch ein Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten und Varianten. Vom Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht bis zum Zuwendungsverzicht können verschiedene Möglichkeiten ganz nach Ihren Bedürfnissen ausgestaltet werden.
Wir beraten Sie eingehend über die Möglichkeiten und Folgen dieser Vereinbarungen – auch hinsichtlich etwaiger Möglichkeiten zu späteren Änderungen.
Das gemeinschaftliche Testament findet seine Rechtfertigung in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten. Es ermöglicht den Ehegatten, gemeinsam über ihre Hinterlassenschaft zu verfügen.
Ehegatten betrachten ihren Nachlass weitgehend als eine einheitliche Vermögensmasse. Sie können sowohl privatschriftlich, als auch im Fall der notariellen Beurkundung ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses unterscheidet sich vom einseitigen Testament einerseits und vom Erbvertrag andererseits im Wesentlichen durch seine Bindungswirkung. Hier ist zu beachten, dass eine Fehlgestaltung nach dem Ableben eines Ehegatten nicht mehr korrigiert werden kann. Überdies geraten im Volksmund Begriffe wie Vor- und Nacherbschaft oder Voll- und Schlusserbschaft gerne durcheinander mit zum Teil desaströsen Folgen für die Hinterbliebenen.
Wir beraten Sie gern darüber, welche Gestaltungsmöglichkeiten und Optionen Sie haben.
Grundsätzlich ist es möglich, einen Erbschein direkt bei dem Nachlassgericht zu beantragen. Komfortabler ist es jedoch, einen Notar oder Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen. Der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es insbesondere dann, wenn die Erbfolge streitig ist.
Zunächst klären Sie, ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen. Der Erbschein ist ein Legitimationspapier, dass Sie als Erbe ausweist. Gefordert wird die Vorlage eines Erbscheins regelmäßig vom Grundbuchamt für die Grundbuchberichtigung von Nachlassimmobilien oder auch von Banken, soweit Konten zum Nachlass gehören. In vielen Fällen reicht aber auch die Vorlage eines notariellen Testaments.
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist immer dann zu entrichten, wenn Sie eine Erbschaft antreten oder eine Schenkung erhalten.
Je nach Verwandtschaftsgrad gelten verschiedene Freibeträge, innerhalb derer Übertragungen von Vermögen sowohl erbschafts- als auch schenkungssteuerfrei sind. Diese Freibeträge werden alle zehn Jahre erneuert und können daher durch geschickte Planung mehrfach genutzt werden. Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren werden Vermögensvorteile, die von derselben Person empfangen werden, bei der Berechnung der Freibeträge addiert.
Ein rechtzeitiger und fachkundiger Rat durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin, aber auch einen Notar, ist unbedingt zu empfehlen.
Notarin
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