
Medizinrecht
Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.
Praxisstrukturen rechtlich sicher gestalten
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Der Trend im Gesundheitswesen geht zunehmend weg von der klassischen Einzelpraxis hin zu kooperativen Praxisformen. Gründe hierfür sind unter anderem die gemeinsame Nutzung kostenintensiver Geräte, flexible Arbeitszeitmodelle und der fachliche Austausch unter Kolleginnen und Kollegen. Das Gesellschaftsrecht der Heilberufe stellt hierfür unterschiedliche rechtliche Modelle zur Verfügung, die klar voneinander abgegrenzt werden müssen.
Die häufigste Form ist die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), früher Gemeinschaftspraxis. Hier üben mehrere Ärzte ihren Beruf gemeinsam aus, führen eine einheitliche Patientenkartei, rechnen gemeinsam ab und haften häufig gesamtschuldnerisch. Davon zu unterscheiden ist die Praxisgemeinschaft, bei der lediglich Räume, Personal oder Geräte gemeinsam genutzt werden, während Patientenstamm und Abrechnung strikt getrennt bleiben.
Die Wahl der falschen Kooperationsform kann erhebliche rechtliche Folgen haben – von ungewollten Haftungsrisiken bis hin zu Honorarkürzungen oder Regressen wegen fehlerhafter Abrechnung.
Als Kanzlei in Gütersloh beraten wir Heilberufler bei der rechtssicheren Gestaltung von Praxiskooperationen und Gesellschaftsverträgen.
Rechtsanwältin Mandana Sangi
Fachanwältin für Medizinrecht
Das Gesellschaftsrecht der Heilberufe betrifft die rechtliche Gestaltung ärztlicher Kooperationen – von Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften über PartG mbB bis hin zu MVZ-Strukturen. Ich berate zu Haftungsfragen, zur Wahl der passenden Rechtsform sowie zur Gestaltung von Gesellschafts- und Anstellungsverträgen.
Ziel ist es, Kooperationen rechtssicher aufzusetzen, Haftungsrisiken zu begrenzen und tragfähige Lösungen für Eintritt, Austritt und Praxisnachfolge zu entwickeln.
Viele ärztliche Kooperationen werden traditionell als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Diese Rechtsform ist zwar unkompliziert, birgt jedoch erhebliche Risiken: Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen – selbst für Behandlungsfehler von Kollegen.
Zur Begrenzung dieses Risikos entscheiden sich zunehmend Heilberufler für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Diese speziell für Freiberufler geschaffene Rechtsform bewirkt, dass für berufliche Fehler grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen und der handelnde Berufsträger haften. Das Privatvermögen der übrigen Partner bleibt geschützt.
Die Umwandlung einer bestehenden GbR in eine PartG mbB ist rechtlich anspruchsvoll, kann jedoch ein entscheidender Schritt zur langfristigen Absicherung des Privatvermögens sein.
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) hat die ambulante Versorgung nachhaltig verändert. Es ermöglicht eine fachübergreifende Zusammenarbeit und insbesondere die Anstellung von Ärzten in größerem Umfang. Häufig wird das MVZ als GmbH organisiert, wodurch die ärztliche Tätigkeit rechtlich vom Eigentum an der Gesellschaft getrennt wird.
Die Gründung eines MVZ ist rechtlich komplex. Erforderlich sind unter anderem eine Zulassung durch den Zulassungsausschuss, eine zulässige Trägergesellschaft sowie eine ärztliche Leitung, die in medizinischen Fragen weisungsfrei handeln muss.
Besondere Bedeutung kommt der Gestaltung der Gesellschaftsverträge und Anstellungsverträge zu. Diese müssen sowohl gesellschafts- als auch vertragsarztrechtlichen Vorgaben entsprechen und steuerliche Aspekte berücksichtigen.
Der Gesellschaftsvertrag bildet das Fundament jeder Praxiskooperation. Ein unzureichend geregelter Vertrag ist eine der häufigsten Ursachen für Konflikte und die Auflösung erfolgreicher Praxen. Zentrale Punkte sind die Gewinnverteilung, Entscheidungsbefugnisse sowie Regelungen für Krankheit oder Berufsunfähigkeit eines Partners.
Besonders konfliktträchtig ist das Ausscheiden eines Gesellschafters. Hier müssen klare Vereinbarungen zur Abfindung, zur Bewertung des Goodwills und zu Wettbewerbsverboten getroffen werden. Ohne solche Regelungen drohen langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen.
Eine vorausschauende Vertragsgestaltung schafft Rechtssicherheit und erhält die Handlungsfähigkeit der Praxis auch in Krisensituationen.
Wir unterstützen Heilberufler aus Gütersloh und der näheren Umgebung bei gesellschaftsrechtlichen Fragen der Praxisorganisation und Nachfolge.
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wird in der Regel nicht die gesamte Praxis veräußert, sondern lediglich der Gesellschaftsanteil. Dies ist rechtlich deutlich komplexer als der Verkauf einer Einzelpraxis. Häufig bestehen Vorkaufsrechte der verbleibenden Partner oder Mitspracherechte bei der Auswahl des Nachfolgers.
Zudem ist der Anteilskauf mit dem vertragsärztlichen Nachbesetzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung abzustimmen. Der Eintritt eines Juniorpartners erfolgt oftmals stufenweise, um finanzielle Belastungen zu reduzieren und eine geordnete Einarbeitung zu ermöglichen.
Eine rechtliche Strukturierung dieses Prozesses trägt dazu bei, den Praxisbetrieb stabil fortzuführen und Haftungsrisiken nach dem Ausscheiden zu vermeiden.
Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.
Der wichtigste Vorteil ist die Haftungsbeschränkung. In einer GbR haften alle Partner auch privat für die Behandlungsfehler der Kollegen. In der PartG mbB ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen und den tatsächlich handelnden Arzt beschränkt. Das schützt das Privatvermögen der nicht beteiligten Partner.
Grundsätzlich ja, solange er zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Allerdings kann ein Einzelarzt allein kein MVZ gründen; es bedarf immer mindestens zweier ärztlicher Stellen (z. B. der Inhaber und ein angestellter Arzt oder zwei Gesellschafter). Auch Kommunen und Krankenhäuser sind gründungsberechtigt.
Das ist Verhandlungssache. Üblich sind Modelle nach Köpfen (50/50), nach Umsatz (jeder bekommt, was er erwirtschaftet, abzüglich Kosten) oder Mischmodelle (fester Sockelbetrag plus Leistungsbonus). Wichtig ist, dass die Verteilung im Gesellschaftsvertrag fixiert ist, um Streit zu vermeiden.
Ja, aber nur in engen Grenzen. Ein Wettbewerbsverbot, das dem ausscheidenden Kollegen verbietet, sich im Umkreis niederzulassen, darf zeitlich (meist max. 2 Jahre) und räumlich nicht unverhältnismäßig sein. Ist es zu streng formuliert, erklärt es das Gericht oft für komplett unwirksam.
Der Gesellschaftsvertrag sollte regeln, wie lange die Gewinnentnahme bei Krankheit weiterläuft. Danach greifen oft Klauseln, die ein Ausscheiden oder Ruhen der Gesellschafterstellung vorsehen, um die Praxis nicht finanziell auszubluten. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier essenziell.
Grundsätzlich ja. Wer in eine bestehende Gesellschaft (GbR oder OHG) eintritt, haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind (§ 130 HGB analog). Dies sollte im Innenverhältnis vertraglich ausgeschlossen und durch Freistellungserklärungen abgesichert werden
In einigen Bundesländern erlauben die Kammergesetze reine Ärzte-GmbHs auch ohne MVZ-Status. Dies ist jedoch rechtlich kompliziert und steuerlich nicht immer vorteilhaft (Gewerbesteuer). Die MVZ-GmbH ist meist der sicherere Weg.
Die Bewertung erfolgt meist nach anerkannten Methoden wie der “Ärztekammer-Methode” oder dem “modifizierten Ertragswertverfahren”. Entscheidend sind der materielle Wert und der immaterielle Wert (Goodwill/Patientenstamm). Der Bewertungsmodus sollte bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, um Streit bei der Trennung zu vermeiden.

Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.

Bei Behandlungsfehlern, Diagnose- oder Aufklärungsversäumnissen prüfen wir Ihren Fall fachkundig nach den Regeln des Arzthaftungsrechts und unterstützen Sie bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.

Wir beraten Geschädigte bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld und materiellem Schadensersatz. Fundierte Bewertung der Anspruchshöhe und professionelle Unterstützung im Umgang mit Versicherungen.

Wir beraten Vertragsärzte zu Zulassung, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Praxisnachfolge, Kooperationsmodellen und Disziplinarverfahren. Rechtssichere Gestaltung und professionelle Verteidigung im Vertragsarztrecht gehören zu unseren Schwerpunkten.

Wir beraten zu ärztlicher Vergütung, GOÄ- und GOZ-Abrechnung, Honorarkürzungen und Streitigkeiten mit Versicherungen und Kassen im Vergütungs- und Gebührenrecht.

Wir beraten Patienten und Behandler zu Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Einsichtsrechten. Klare rechtliche Einordnung und fundierte Unterstützung im Arzt- und Patientenrecht.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht