Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notarin in Gütersloh

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EHE- UND ERBVERTRÄGE

Rechtssicherheit durch maßgeschneiderte Ehe- und Erbverträge

Gemeinsam gut vorbereitet

Ehe- und Erbverträge: Gemeinsam vorsorgen, Zukunft sichern

Wer heute „Ja“ sagt, denkt nicht gerne an ein mögliches Ende der Beziehung. Doch Verantwortung zu übernehmen bedeutet auch, für den Fall der Fälle vorzusorgen. Das gesetzliche Regelwerk passt nicht zu jedem Lebensmodell – insbesondere nicht für Unternehmer, Selbstständige oder Patchwork-Familien. Mit einem maßgeschneiderten Ehevertrag oder Erbvertrag schaffen Sie klare Verhältnisse.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, faire und rechtssichere Lösungen zu finden, die Ihre Vermögenswerte schützen und Streitigkeiten in der Zukunft vermeiden.

Inhalt

Anja Paul - Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Notarin in Gütersloh

Ihr Weg zum rechtssicheren Vertrag

Möchten Sie einen Ehevertrag oder Erbvertrag gestalten lassen? Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin einfach telefonisch oder nutzen Sie das Kontaktformular. Ich werde mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Eherecht & Ehevertrag – kompetente Beratung für Ihre Partnerschaft

Der Ehevertrag:
Individuelle Gestaltung statt Standardlösung

Viele Paare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet vereinfacht:
Wer während der Ehe wertmäßig mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt dem anderen die Differenz als Geldausgleich. Das ist oft fair, kann aber
in bestimmten Konstellationen existenzbedrohend sein – etwa wenn ein Unternehmen involviert ist.

Ein Ehevertrag ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern ein Instrument moderner Lebensplanung.
Wir beraten Sie zu folgenden Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft:
    Der gesetzliche Güterstand wird beibehalten, aber angepasst
    (z. B. Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn).
  • Gütertrennung:
    Die Vermögenssphären der Ehepartner bleiben komplett getrennt.
    Dies kann sinnvoll sein, wenn beide Partner finanziell unabhängig sind.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung:
    Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich (Rentenansprüche)
    können individuell getroffen werden, um langwierige Rosenkriege vor Gericht zu verhindern.

Hinweis: Ein Rechtsanwalt kann einen Ehevertrag entwerfen, erklären und individuell gestalten.
Rechtswirksam wird ein Ehevertrag jedoch nur durch notarielle Beurkundung.

Nachfolge rechtssicher regeln

Der Erbvertrag:
Verbindliche Absicherung über den Tod hinaus


Während ein Einzeltestament jederzeit widerrufen werden kann, bietet der Erbvertrag eine höhere
Bindungswirkung. Er wird notariell beurkundet und legt vertraglich fest, wer was erben soll.
Dies schafft Sicherheit für den Bedachten – oft als Gegenleistung für Pflegeleistungen oder
Mitarbeit im Betrieb.

Besonders relevant ist der Erbvertrag für:

  • Unverheiratete Paare:
    Da ihnen kein gesetzliches Erbrecht zusteht, ist eine vertragliche Regelung essenziell,
    um den Partner abzusichern.
  • Patchwork-Familien:
    Um sicherzustellen, dass Vermögensteile in der eigenen Blutlinie bleiben oder
    Stiefkinder gerecht bedacht werden.
  • Verbindliche Schenkungen:
    Wenn Vermögen (z. B. Immobilien) bereits zu Lebzeiten übertragen werden soll,
    aber an Bedingungen geknüpft ist.

Hinweis: Ein Rechtsanwalt kann einen Erbvertrag entwerfen, erklären und individuell gestalten.
Rechtswirksam wird ein Erbvertrag jedoch nur durch notarielle Beurkundung.

Die gesetzliche Erbfolge entspricht selten dem eigenen Willen

Testament und Erbvertrag

Wer kein Testament errichtet, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Zufall der gesetzlichen Erbfolge. Dies führt oft zur Bildung von sogenannten Erbengemeinschaften, in denen alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen – eine Situation, die häufig zu Blockaden und Streitigkeiten führt. Gerade unverheiratete Paare oder Patchworkfamilien sind durch das Gesetz meist unzureichend abgesichert, sodass der überlebende Partner im schlimmsten Fall in finanzielle Bedrängnis geraten kann.

Ein rechtssicheres Testament oder ein Erbvertrag ermöglicht es Ihnen, individuelle Anordnungen zu treffen, etwa durch die Einsetzung von Alleinerben, die Anordnung von Vermächtnissen oder die Bestimmung einer Testamentsvollstreckung. Dabei ist höchste Sorgfalt geboten: Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder unklar formuliert. Wir stellen sicher, dass Ihr letzter Wille juristisch eindeutig formuliert ist und auch vor Gericht Bestand hat.

Ein Ehevertrag allein regelt noch keinen medizinischen Notfall

Vorsorgevollmacht als Ergänzung zum Vertrag

 

Viele Paare regeln in einem Ehe- oder Erbvertrag zwar detailliert, was im Fall einer Scheidung oder des Todes geschehen soll, vergessen aber den oft viel relevanteren Fall der Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten. Wenn ein Partner durch Unfall oder Krankheit ausfällt, darf der andere Partner – entgegen weitläufiger Meinung – nicht automatisch über Bankkonten verfügen oder Immobilien verwalten. Ohne eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer, was den im Ehevertrag gewünschten freien Handlungsspielraum der Partner massiv einschränken kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist daher das notwendige Scharnier zum Ehevertrag: Sie stellt sicher, dass die wirtschaftliche Einheit der Familie auch in Krisenzeiten handlungsfähig bleibt und das gemeinsame Vermögen ohne staatliche Einmischung verwaltet werden kann. Damit diese Vollmacht im Rechtsverkehr, insbesondere bei Grundstücksgeschäften, auch zweifelsfrei anerkannt wird, ist eine öffentliche Beurkundung oft zwingend erforderlich. Wir stimmen Ihre Vollmachten exakt auf Ihre ehevertraglichen Regelungen ab, damit ein lückenloses Sicherheitsnetz entsteht.

 

Verwandtschaft lässt sich gezielt rechtlich begründen

Adoption und Erbrecht

Die Adoption ist eines der stärksten Gestaltungsmittel im Erb- und Familienrecht, da sie die gesetzliche Erbfolge unmittelbar und dauerhaft verändert. Oft wird sie genutzt, um Stiefkindern in Patchworkfamilien volle Erbrechte zu verschaffen oder um bei kinderlosen Paaren einen Wunscherben mit den günstigen steuerlichen Freibeträgen eines leiblichen Kindes auszustatten. Ein bestehender Erbvertrag oder ein Testament gerät durch eine Adoption jedoch oft ins Wanken, da durch den neuen gesetzlichen Erben plötzlich Pflichtteilsansprüche entstehen, die vorher nicht existierten.

Wer über eine Adoption nachdenkt – sei es als Minderjährigen- oder Erwachsenenadoption –, muss zwingend prüfen, wie sich dies auf bereits getroffene Verfügungen auswirkt. Soll das adoptierte Kind anderen Erben gleichgestellt werden oder sollen Einschränkungen gelten? Ohne eine Anpassung der testamentarischen Verfügungen kann die Hinzunahme eines neuen Familienmitglieds ungewollt zu Erbstreitigkeiten führen. Wir integrieren die Adoption strategisch in Ihr Gesamtkonzept, um Ihre Nachfolgeplanung rechtssicher und steuerlich optimiert umzusetzen.

Warum Ehe- und Erbverträge oft gemeinsam sinnvoll sind

Das Zusammenspiel: Warum beides oft zusammengehört

Ehe- und Erbrecht sind eng miteinander verknüpft. Der gewählte Güterstand (z. B. Gütertrennung) hat direkten Einfluss auf die Höhe der Erbquote und der Pflichtteile. Eine isolierte Betrachtung kann zu ungewollten Ergebnissen führen.

Unser Ansatz bei Potthoff, Paul & Kollegen ist daher ganzheitlich: Wir prüfen, wie sich Ihre ehevertraglichen Regelungen auf die Erbfolge auswirken und stimmen beide Verträge perfekt aufeinander ab. So vermeiden Sie, dass steuerliche Freibeträge verschenkt werden oder ungewollte Pflichtteilsansprüche entstehen.

IN KÜRZE

Häufig gestellte Fragen zum Thema Ehe- und Erbverträge

Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.

Ein Ehevertrag ist immer dann ratsam, wenn die gesetzliche Regelung der Zugewinngemeinschaft nicht zur individuellen Lebenssituation passt. Dies gilt besonders für drei Gruppen:
1. Unternehmer und Selbstständige: Um zu verhindern, dass im Scheidungsfall die Firma liquidiert werden muss, um den Partner auszuzahlen.
2. Paare mit ungleichem Vermögen: Wenn ein Partner deutlich mehr Vermögen oder Immobilien in die Ehe einbringt.
3. Doppelverdiener ohne Kinder: Wenn beide Partner finanziell unabhängig sind und keine Versorgung durch den anderen benötigen.
Auch bei Partnern mit unterschiedlichen Nationalitäten kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, da mittels einer Rechtswahl Klarheit geschaffen werden kann, welche Recht im Scheidungsfall zur Anwendung kommt.

Ja. Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden – also vor der Hochzeit, während der Ehe oder sogar noch kurz vor einer Scheidung (als sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung). Wichtig ist, dass beide Partner einverstanden sind; eine einseitige Änderung gegen den Willen des anderen ist nicht möglich.

Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Oft ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere Wahl. Dabei bleibt der gesetzliche Güterstand grundsätzlich erhalten (was steuerliche Vorteile im Erbfall bietet), wird aber für den Fall der Scheidung angepasst – zum Beispiel, indem das Betriebsvermögen aus der Berechnung des Zugewinns herausgenommen wird.

Nein. Damit ein Ehevertrag rechtswirksam ist, muss er zwingend von einem Notar beurkundet werden. Beide Ehepartner müssen beim Termin gleichzeitig anwesend sein. Ein rein privatschriftlicher Vertrag (z. B. am Küchentisch unterschrieben) ist unwirksam.

Der wichtigste Unterschied ist die Bindungswirkung.
• Ein Einzeltestament können Sie jederzeit heimlich ändern oder vernichten.
• Ein Erbvertrag bewirkt eine vertragliche Bindung, die Sie mit mindestens einer weiteren Person eingehen. Sie können ihn später nicht mehr einseitig ändern, es sei denn, Sie haben sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Er bietet dem Begünstigten (z. B. dem pflegenden Kind oder Lebenspartner) die Sicherheit, dass das Erbe verlässlich ist.

Nein, evtl. sogar im Gegenteil. Wenn Sie in einem Erbvertrag jemanden als Alleinerben einsetzen und dadurch bestimmte nahe Angehörige (Kinder, Ehegatten, Eltern) enterben, behalten diese ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Um dies zu vermeiden, sollte mit den betroffenen Personen ein expliziter Pflichtteilsverzicht – oft gegen Zahlung einer Abfindung – vereinbart werden.

Grundsätzlich nein, da er bindend ist. Eine Änderung ist nur möglich, wenn:
1. Alle Vertragsparteien zustimmen und gemeinsam eine Änderung beurkunden lassen.
2. Im Vertrag ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wurde.
3. Eine schwere Verfehlung des Bedachten vorliegt (ähnlich dem Entzug des Pflichtteils) oder eine Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung erfolgt.

Die Kosten sind gesetzlich geregelt und hängen vom Geschäftswert (Reinvermögen der Beteiligten) ab.
• Notarkosten: Bei einem Geschäftswert von z. B. 50.000 € liegen die Notarkosten bei ca. 330 € (2,0-Gebühr) zzgl. Auslagen und Steuer. Bei 500.000 € Geschäftswert steigen die Gebühren entsprechend an.
• Anwaltskosten: Für die individuelle Beratung und Gestaltung des Vertrags durch eine Kanzlei fallen zusätzliche Gebühren an, die in der Regel vorab vereinbart werden.
Tipp: Ein nicht vorhandener Vertrag kostet im Scheidungs- oder Erbstreit meist ein Vielfaches der Erstellungskosten.

Ein Einzeltestament können Sie jederzeit widerrufen oder neu schreiben. Bei einem gemeinschaftlichen Testament (z. B. Berliner Testament) oder einem Erbvertrag sind Sie jedoch oft an die getroffenen Verfügungen gebunden und können diese nach dem Tod des Partners nicht mehr einseitig ändern.

Dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das führt oft dazu, dass der Ehepartner sich das Erbe mit den Kindern oder – bei Kinderlosigkeit – mit den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen teilen muss (Erbengemeinschaften).

Sie können Kinder im Testament zwar von der Erbfolge ausschließen, ihnen bleibt jedoch fast immer der sogenannte Pflichtteil. Das ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der sofort ausgezahlt werden muss.

Für Bankgeschäfte oder Immobilienangelegenheiten reichen einfache Vordrucke oft nicht aus, da sie formell nicht anerkannt werden. Sobald Grundbesitz im Spiel ist, ist eine öffentliche Beurkundung gesetzlich zwingend erforderlich, damit die Vollmacht im Grundbuch akzeptiert wird.

Im Außenverhältnis (gegenüber Banken etc.) gilt die Vollmacht meist ab sofort, damit sie im Ernstfall ohne ärztliche Atteste nutzbar ist. Im Innenverhältnis darf der Bevollmächtigte aber rechtlich verpflichtet werden, erst dann zu handeln, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Nein, das ist ein gefährlicher Irrtum. Das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht gilt nur für medizinische Entscheidungen und ist auf sechs Monate begrenzt. Für Vermögensfragen oder Behördengänge benötigen Sie zwingend eine Vollmacht.

Ein adoptiertes Kind wird steuerlich wie ein leibliches Kind behandelt. Es profitiert von der günstigen Steuerklasse I und einem hohen persönlichen Freibetrag (derzeit 400.000 Euro – Stand 01-2026) bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Bei der Adoption von Minderjährigen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern meist komplett. Bei der Erwachsenenadoption bleibt das Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern jedoch oft bestehen, sodass das “Kind” bis zu vier Elternteile beerben kann.

Ja, das ist möglich, wenn ein „sittlich gerechtfertigtes Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht oder entstehen soll. Oft dient dies der Unternehmensnachfolge oder der rechtlichen Absicherung von Stiefkindern, zu denen eine lange Bindung besteht.

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