
Medizinrecht
Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.
Wenn berufliche Fragen rechtlich relevant werden
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Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis, einen Heilberuf selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Sie stellt die grundlegende Voraussetzung für jede ärztliche, zahnärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit dar. Im Unterschied zur kassenärztlichen Zulassung, die lediglich die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, entscheidet die Approbation über die grundsätzliche Berufsausübung.
Bei der Erteilung prüfen die zuständigen Behörden nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern auch die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Zweifel können sich etwa aus gesundheitlichen Gründen oder aus strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben.
Droht das Ruhen oder der Widerruf der Approbation, kommt dies faktisch einem Berufsverbot gleich. In solchen existenziellen Verfahren ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend, um die berufliche Zukunft zu sichern.
Rechtsanwältin Mandana Sangi
Fachanwältin für Medizinrecht
Das Berufsrecht der Heilberufe regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Berufsausübung, insbesondere Fragen der Approbation, der Berufsordnung, des ärztlichen Werberechts sowie berufsgerichtliche Verfahren.
Ich berate Ärztinnen, Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe bei berufsrechtlichen Fragestellungen und unterstütze bei Konflikten mit Kammern oder Behörden. Ziel ist eine klare rechtliche Einordnung und eine sachgerechte Vertretung in berufsrechtlich sensiblen Verfahren.
Angehörige der Heilberufe unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sondern einem besonderen Standesrecht. Die Berufsordnungen der Ärztekammern sowie der Zahnärzte- und Apothekerkammern regeln das berufliche Verhalten gegenüber Patienten, Kollegen und der Öffentlichkeit.
Zu den zentralen Berufspflichten gehören insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, die Dokumentationspflicht, die Fortbildungspflicht sowie das Gebot der Kollegialität. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob es zu einer medizinischen Fehlbehandlung gekommen ist.
Verstöße gegen die Berufsordnung werden von den Kammern verfolgt und können zu Rügen, Geldbußen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen führen.
Wir unterstützen Ärzte und Heilberufler aus Gütersloh und der näheren Umgebung bei der rechtlichen Einordnung berufsrechtlicher Pflichten und Sanktionen.
Die Werbung für Heilberufe unterliegt besonderen rechtlichen Vorgaben. Zwar ist sachliche, berufsbezogene Information heute zulässig und notwendig, um eine Praxis sichtbar zu machen. Dennoch bleibt der Arztberuf kein Gewerbe wie jedes andere.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet insbesondere irreführende, vergleichende oder marktschreierische Werbung. Unzulässig sind etwa Vorher-Nachher-Darstellungen, Heilversprechen oder aggressive Rabattaktionen. Auch scheinbar harmlose Marketingmaßnahmen können wettbewerbsrechtliche Risiken bergen.
Verstöße führen nicht selten zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder berufsrechtlichen Ermittlungen durch die Kammern.
Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten werden nicht nur zivil- oder strafrechtlich bewertet, sondern häufig auch berufsrechtlich verfolgt. Die Ärztekammern überwachen die Einhaltung der Berufsordnung.
Bei leichteren Pflichtverletzungen kann eine Rüge ausgesprochen werden, oftmals verbunden mit einem Ordnungsgeld. Bei schwerwiegenden Verfehlungen wird ein förmliches Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe eingeleitet.
Dort drohen empfindliche Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder sogar die Feststellung der Unwürdigkeit zur Berufsausübung. Diese Verfahren unterliegen eigenen Regeln und erfordern eine spezialisierte Verteidigung, um Reputationsschäden zu begrenzen.
Als Kanzlei in Gütersloh beraten wir Heilberufler bei berufsrechtlichen Fragestellungen und Verfahren vor Kammern und Berufsgerichten.
Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe aus dem Ausland sind für das deutsche Gesundheitswesen unverzichtbar. Der Weg zur deutschen Approbation ist jedoch insbesondere für Antragsteller aus Drittstaaten komplex.
Die Approbationsbehörden prüfen, ob die ausländische Ausbildung der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Bei festgestellten Defiziten kann eine Kenntnisprüfung erforderlich sein. Zusätzlich ist regelmäßig eine Fachsprachenprüfung vor der zuständigen Kammer abzulegen.
Ablehnende Bescheide beruhen nicht selten auf fehlerhaften Bewertungen der Ausbildungsinhalte. Eine rechtliche Überprüfung kann in vielen Fällen den Zugang zum Heilberuf erleichtern oder beschleunigen.
Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.
Die Approbation ist die uneingeschränkte, dauerhafte Berechtigung zur Ausübung des Arztberufs. Die Berufserlaubnis (§ 10 BÄO) ist hingegen befristet (meist auf 2 Jahre) und oft räumlich oder fachlich beschränkt. Sie dient oft als Übergangslösung für ausländische Ärzte bis zur vollen Anerkennung.
Das kommt darauf an. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (Schönheits-OPs) ist die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern gemäß § 11 HWG strikt verboten. Bei medizinisch indizierten Behandlungen kann es unter strengen Auflagen zulässig sein, ist aber risikobehaftet.
Der Widerruf erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Approbation nachträglich wegfallen. Häufigster Grund ist der Verlust der „Zuverlässigkeit“ oder „Würdigkeit“ durch eine strafrechtliche Verurteilung oder der Verlust der gesundheitlichen Eignung (z. B. Drogensucht, Demenz).
Ja. Die Berufsordnung verpflichtet jeden Arzt, in Notfällen Hilfe zu leisten (Garantenstellung). Unterlässt er dies, macht er sich nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, sondern begeht auch ein schweres Berufsvergehen.
Vorsicht bei solchen Begriffen. Bezeichnungen wie „Spezialist“ oder „Experte“ sind wettbewerbsrechtlich nur zulässig, wenn Sie eine herausragende Qualifikation nachweisen können, die Sie deutlich von durchschnittlichen Fachärzten abhebt. Andernfalls gilt dies als irreführende Werbung.
Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in der Regel nach fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Beendigung der Tat. Bei sehr schweren Verfehlungen, die die Unwürdigkeit begründen, gelten diese Fristen oft nicht.
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Ja. Fachärzte müssen innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte (CME-Punkte) nachweisen. Wird der Nachweis gegenüber der Kammer/KV nicht erbracht, drohen Honorarkürzungen und im schlimmsten Fall der Entzug der Zulassung.
Nur mit Einwilligung. Die Weitergabe von Patientendaten an private Verrechnungsstellen (Factoring) zur Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Patient vorher schriftlich und wirksam eingewilligt hat. Ohne Einwilligung liegt ein Verstoß gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB) vor.

Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.

Bei Behandlungsfehlern, Diagnose- oder Aufklärungsversäumnissen prüfen wir Ihren Fall fachkundig nach den Regeln des Arzthaftungsrechts und unterstützen Sie bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.

Wir beraten Geschädigte bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld und materiellem Schadensersatz. Fundierte Bewertung der Anspruchshöhe und professionelle Unterstützung im Umgang mit Versicherungen.

Wir beraten Vertragsärzte zu Zulassung, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Praxisnachfolge, Kooperationsmodellen und Disziplinarverfahren. Rechtssichere Gestaltung und professionelle Verteidigung im Vertragsarztrecht gehören zu unseren Schwerpunkten.

Wir beraten zu ärztlicher Vergütung, GOÄ- und GOZ-Abrechnung, Honorarkürzungen und Streitigkeiten mit Versicherungen und Kassen im Vergütungs- und Gebührenrecht.

Wir beraten Patienten und Behandler zu Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Einsichtsrechten. Klare rechtliche Einordnung und fundierte Unterstützung im Arzt- und Patientenrecht.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht