
Medizinrecht
Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.
Rechte und Pflichten in der medizinischen Behandlung
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Der Behandlungsvertrag bildet das rechtliche Fundament jeder medizinischen Behandlung. Aus ihm ergeben sich sowohl Rechte als auch Pflichten für Behandler und Patienten. Ärztinnen und Ärzte schulden keine Heilung, wohl aber eine Behandlung nach dem anerkannten fachlichen Standard. Patientinnen und Patienten haben das Recht auf Selbstbestimmung, Aufklärung, Einsicht in ihre Akte sowie auf eine sorgfältige Dokumentation.
Konflikte entstehen häufig dort, wo Erwartungen und medizinische Realität auseinanderfallen – etwa bei unklarer Aufklärung, fehlenden Informationen oder organisatorischen Fehlern. Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung und prüfen, ob im konkreten Fall Pflichtverletzungen vorliegen.
Rechtsanwältin Mandana Sangi
Fachanwältin für Medizinrecht
Das Arzt- und Patientenrecht regelt die Rechte und Pflichten im medizinischen Behandlungsverhältnis – von der Aufklärung über die Dokumentation bis zur Einwilligung. Ich berate Patientinnen und Patienten sowie Behandler bei Fragen zum Einsichtsrecht, zur wirtschaftlichen Aufklärung und zur rechtlichen Bewertung des Behandlungsverlaufs.
Ziel meiner Tätigkeit ist eine klare Einordnung der rechtlichen Situation und die Entwicklung einer fundierten Strategie, um Ihre Ansprüche oder Ihre Position als Behandler rechtssicher zu vertreten.
Patienten haben das Recht, Einsicht in ihre Behandlungsdokumentation zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht umfasst insbesondere Arztbriefe, Befunde, Laborwerte und bildgebende Diagnostik. Das Gesetz stellt klar: Alles, was nicht dokumentiert ist, gilt zunächst als nicht durchgeführt.
Die Akteneinsicht ist entscheidend, um Behandlungsabläufe zu verstehen und mögliche Fehler einschätzen zu können. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung des Einsichtsrechts, wenn Unterlagen zurückgehalten werden oder unvollständig erscheinen.
Neben der medizinischen Aufklärung besteht eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung. Patienten müssen vorab darüber informiert werden, wenn Leistungen nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen werden – etwa bei IGeL-Leistungen oder individuellen Zusatzverfahren.
Unterbleibt eine solche Aufklärung, können Vergütungsansprüche entfallen.
Als Kanzlei für Medizinrecht in Gütersloh prüfen wir, ob eine ausreichende wirtschaftliche Aufklärung erfolgt ist, ob Kostenhinweise ordnungsgemäß dokumentiert wurden und welche Rechte sich daraus im Arzt- und Patientenrecht ergeben. Auf dieser Grundlage unterstützen wir Mandantinnen und Mandanten aus Gütersloh und OWL bei der rechtlichen Durchsetzung von Rückforderungs- oder Abwehransprüchen.
Eine medizinische Behandlung ist nur mit wirksamer Einwilligung zulässig. Diese setzt eine umfassende, verständliche und rechtzeitige Aufklärung voraus – insbesondere über Risiken, Alternativen und den Ablauf des Eingriffs.
Fehlt eine wirksame Einwilligung, kann selbst eine fachgerecht durchgeführte Behandlung rechtswidrig sein. In unserer Kanzlei in Gütersloh prüfen wir, ob Aufklärungspflichten verletzt wurden, ob die Einwilligung den Eingriff tatsächlich trägt und welche rechtlichen Schritte im Rahmen des Arzt- und Patientenrechts sinnvoll sind. Auf dieser Grundlage unterstützen wir Mandantinnen und Mandanten aus Gütersloh und OWL bei der rechtssicheren Durchsetzung ihrer Ansprüche im Medizinrecht.
Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.
Grundsätzlich ja, denn es herrscht Vertragsfreiheit. Ein Arzt darf Patienten ablehnen, wenn z. B. das Vertrauensverhältnis fehlt oder die Praxis überlastet ist. Ausnahme: In akuten Notfällen besteht eine Behandlungspflicht. Kassenärzte dürfen Kassenpatienten zudem nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.
Ja, der Arzt kann den Behandlungsvertrag jederzeit kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. zerstörtes Vertrauen, Beleidigungen durch den Patienten). Er darf jedoch nicht „zur Unzeit“ kündigen – also nicht dann, wenn Sie gerade akut versorgt werden müssen und so schnell keinen anderen Arzt finden können, es sei denn, die Weiterbehandlung ist ihm absolut unzumutbar.
Ja. Sie können grundsätzlich jederzeit einen anderen Arzt konsultieren. Bei bestimmten planbaren Operationen (z. B. an der Wirbelsäule oder Gelenken) haben gesetzlich Versicherte sogar einen gesetzlichen Anspruch auf ein strukturiertes Zweitmeinungsverfahren, das von der Kasse bezahlt wird.
Nein. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber Familienangehörigen und Ehepartnern. Der Arzt darf Ihrem Partner nur Auskunft geben, wenn Sie ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben oder wenn man von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen kann (z. B. bei Bewusstlosigkeit).
Die grundsätzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung. Für bestimmte Unterlagen (z. B. Strahlenbehandlung, Röntgenbilder) gelten oft längere Fristen von bis zu 30 Jahren.
Es gibt keine starre Altersgrenze von 18 Jahren. Entscheidend ist die „natürliche Einsichtsfähigkeit“. Ein 16-jähriger Jugendlicher kann oft schon selbst wirksam in Standardeingriffe einwilligen, wenn er die Risiken versteht. Bei schweren Eingriffen müssen jedoch meist die Eltern zustimmen.
Wenn Sie einen fest vereinbarten Termin in einer reinen Bestellpraxis unentschuldigt nicht wahrnehmen, kann der Arzt unter Umständen ein Ausfallhonorar verlangen. Er muss jedoch nachweisen, dass er die Zeit nicht anders nutzen konnte (z. B. durch Behandlung eines anderen Patienten). In “offenen Sprechstunden” ist ein Ausfallhonorar meist unzulässig.
Nein. IGeL-Leistungen (z. B. Augeninnendruckmessung, spezielle Ultraschalluntersuchungen) sind freiwillig. Der Arzt darf Sie nicht unter Druck setzen oder eine Kassenleistung davon abhängig machen, dass Sie zusätzlich eine IGeL-Leistung kaufen.

Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.

Bei Behandlungsfehlern, Diagnose- oder Aufklärungsversäumnissen prüfen wir Ihren Fall fachkundig nach den Regeln des Arzthaftungsrechts und unterstützen Sie bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.

Wir beraten Geschädigte bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld und materiellem Schadensersatz. Fundierte Bewertung der Anspruchshöhe und professionelle Unterstützung im Umgang mit Versicherungen.

Wir beraten Vertragsärzte zu Zulassung, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Praxisnachfolge, Kooperationsmodellen und Disziplinarverfahren. Rechtssichere Gestaltung und professionelle Verteidigung im Vertragsarztrecht gehören zu unseren Schwerpunkten.

Wir beraten zu ärztlicher Vergütung, GOÄ- und GOZ-Abrechnung, Honorarkürzungen und Streitigkeiten mit Versicherungen und Kassen im Vergütungs- und Gebührenrecht.

Wir beraten zu Approbation, Berufsordnung, Werberecht und berufsgerichtlichen Verfahren im Berufsrecht der Heilberufe und unterstützen bei rechtlichen Konflikten mit Kammern und Behörden.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht