Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notarin in Gütersloh

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VERKEHRS­UNFALL­RECHT

Soforthilfe in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten

Rechtliche Folgen eines Verkehrsunfalls

Ihre Rechte und Ansprüche nach einem Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall ist ein einschneidendes Erlebnis. Innerhalb von Sekunden ändert sich der Alltag: Das Auto ist beschädigt, vielleicht liegen Verletzungen vor, und plötzlich sieht man sich mit einer Flut von Formularen und Fragen konfrontiert. In dieser Situation ist es völlig normal, sich erst einmal überfordert zu fühlen.

Wir möchten Ihnen auf dieser Seite einen ersten Überblick geben, worauf Sie jetzt achten sollten und welche Ansprüche Ihnen rechtlich zustehen. Denn oft ist Unfallgeschädigten gar nicht bewusst, wie umfangreich ihre Rechte gegenüber der gegnerischen Versicherung tatsächlich sind.

Inhalt

Umfassende Ansprüche nach dem Unfall

Was Ihnen zusteht: Mehr als nur die Reparatur

Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit der Übernahme der Werkstattrechnung der Fall erledigt ist. Das Verkehrsrecht sieht jedoch vor, dass Sie so gestellt werden müssen, als wäre der Unfall nie passiert. Daraus ergeben sich verschiedene Schadenspositionen, die wir für Sie prüfen und geltend machen.

1. Der Schaden am Fahrzeug

Sie haben grundsätzlich das Recht, den Schaden an Ihrem Fahrzeug vollständig beheben zu lassen.

  • Gutachterwahl: Bei einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze (ca. 750 €) haben Sie das Recht auf einen freien, unabhängigen Sachverständigen. Sie müssen den Gutachter der gegnerischen Versicherung nicht akzeptieren. Ein unabhängiges Gutachten ist wichtig, um den tatsächlichen Schaden und eine eventuelle Wertminderung korrekt zu erfassen.
  • Wertminderung: Auch ein reparierter Unfallwagen ist beim Wiederverkauf oft weniger wert („merkantiler Minderwert“). Diese Differenz muss Ihnen erstattet werden.

2. Ihre Mobilität

Solange Ihr Fahrzeug in der Werkstatt steht oder Sie auf eine Neuanschaffung warten, sind Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt.

  • Mietwagen: Sie können für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nutzen. Hier gibt es jedoch rechtliche Fallstricke bei den Tarifen, zu denen wir Sie gerne beraten, damit Sie nicht auf Kosten sitzen bleiben.
  • Nutzungsausfall: Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, steht Ihnen stattdessen eine tägliche Geldentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugmodell und Fahrzeugalter.

3. Personenschäden und Schmerzensgeld

Sollten Sie bei dem Unfall verletzt worden sein, steht Ihre Gesundheit an erster Stelle. Neben den Behandlungskosten haben Sie Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Höhe wird individuell bemessen und hängt von Art und Dauer der Verletzung ab.

Wichtig: Gehen Sie zeitnah zum Arzt. Eine lückenlose Dokumentation der Verletzungen ist Voraussetzung für die Durchsetzung späterer Ansprüche.

4. Haushaltsführungsschaden

Dieser Punkt wird häufig übersehen: Wenn Sie aufgrund Ihrer Verletzungen Ihren Haushalt nicht wie gewohnt führen können (z. B. Einkaufen, Putzen, Kinderbetreuung), steht Ihnen hierfür ein finanzieller Ausgleich zu.

Risiken frühzeitig erkennen

Warum Vorsicht bei der "Schnellregulierung" geboten ist

Haftpflichtversicherungen melden sich oft sehr schnell bei den Unfallbeteiligten. Häufig erhalten Sie Angebote für eine „schnelle und unkomplizierte“ Abwicklung, manchmal sogar noch am Unfallort.

Hier ist Vorsicht geboten. Die Sachbearbeiter der Versicherungen sind geschult darin, die Kosten für ihr Unternehmen gering zu halten. Ein schnelles Pauschalangebot deckt oft nicht alle Positionen ab, die Ihnen eigentlich zustehen (z. B. Wertminderung oder Kostenpauschalen). Wenn Sie ein solches Angebot voreilig annehmen, verzichten Sie möglicherweise unwiderruflich auf weitere Zahlungen.

Unser Rat: Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärungen, ohne den Inhalt rechtlich prüfen zu lassen. Sie haben Zeit.

Transparenz bei den Kosten

Die Kostenfrage: Wer zahlt den Anwalt?

Eine der größten Sorgen nach einem Unfall sind mögliche Zusatzkosten. Hier hat der Gesetzgeber im Verkehrsrecht eine klare Regelung zum Schutz der Geschädigten getroffen:

Die Rechtsanwaltskosten sind Teil des Schadens. Das bedeutet: Tragen Sie keine Schuld am Unfall, muss die gegnerische Versicherung auch Ihre Anwaltskosten vollständig übernehmen.

Die anwaltliche Vertretung ist für Sie in diesem Fall also kostenneutral. Sollte eine Teilschuld im Raum stehen oder die Sachlage unklar sein, prüfen wir vorab für Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung greift, und besprechen das Vorgehen transparent mit Ihnen, bevor Kosten entstehen.

Persönlich. Nah. Vor Ort.

Wir sind in Gütersloh für Sie da

Wenn Sie sich unsicher sind oder Unterstützung bei der Abwicklung wünschen, stehen wir Ihnen in der Kökerstraße 10 zur Seite. Wir übernehmen den Schriftverkehr mit der Versicherung, der Polizei und den Sachverständigen, damit Sie sich wieder auf Ihren Alltag konzentrieren können.

Ihre Ansprechpartner im Verkehrsrecht sind Rechtsanwalt Jörg Pen und Rechtsanwalt Maximilian Meyerhoff.

Wir legen Wert darauf, dass Sie uns gut erreichen können:

  • Parken: Nutzen Sie gerne unsere kanzleieigenen Parkplätze im Innenhof, damit Sie keine langen Wege haben.
  • Zugang: Unsere Kanzlei ist über einen Treppenlift barrierefrei erreichbar – wichtig, falls Sie durch den Unfall in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir schauen uns Ihren Fall in Ruhe an.

In Kürze

Häufig gestellte Fragen zum Bereich "Verkehrsunfallrecht"

Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.

Nicht zwingend bei sehr kleinen Kratzern (Bagatellschäden), wenn sich beide Parteien einig sind. Aber: Sie sollten die Polizei immer rufen, wenn:
• Personen verletzt wurden (auch leicht).
• Der Unfallhergang unklar oder streitig ist.
• Der Unfallgegner alkoholisiert wirkt oder sich aggressiv verhält.
• Ein Mietwagen oder ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug beteiligt ist.
• Hoher Sachschaden entstanden ist.

Nein, auf keinen Fall. Unterschreiben sie am Unfallort nichts außer den reinen Personalien-Austausch oder die polizeiliche Unfallmitteilung (sofern sie nur Daten, nicht Schuld bestätigt). Ein vorschnelles Schuldanerkenntnis kann ihren Versicherungsschutz gefährden und die spätere Klärung der Schuldfrage massiv erschweren, selbst wenn sie sich im ersten Moment schuldig fühlen (oft ist die Rechtslage komplexer, z. B. bei Mitschuld des anderen).

Wenn sie keine Schuld am Unfall tragen, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung ihre Anwaltskosten übernehmen. Dies gilt als Teil ihres Schadensersatzes.

Das hängt von der Schadenshöhe ab:
• Über ca. 750–1.000 € (kein Bagatellschaden): Sie haben als Geschädigter das Recht auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen ihrer Wahl. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Verlassen sie sich nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung!
• Unter ca. 750 € (Bagatellschaden): Hier bezahlt die Versicherung meist kein teures Gutachten. Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht aus.

Ja, das nennt man „fiktive Abrechnung“. Sie können den Schaden auf Basis des Gutachtens abrechnen und ihnen den Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) auszahlen lassen. Was sie mit dem Geld machen (selbst reparieren, in einer günstigeren Werkstatt reparieren lassen oder das Auto mit der Beule weiterfahren), ist ihre Sache.
Achtung: Die Mehrwertsteuer bekommen sie nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist (d. h. wenn sie eine Rechnung vorlegen können).

Ja, grundsätzlich haben sie als Geschädigter die freie Werkstattwahl. Die gegnerische Versicherung darf sie nicht zwingen, in ihre Partnerwerkstatt zu gehen. Ausnahme: Sie haben in ihrer eigenen Kaskoversicherung (wenn sie diese in Anspruch nehmen, z. B. bei eigenem Verschulden) eine Werkstattbindung vereinbart.

Auch wenn ihrn Auto perfekt repariert wurde, ist es nun ein „Unfallwagen“ und beim Wiederverkauf weniger wert. Diese merkantile Wertminderung steht ihnen als Schadensersatz zu und wird vom Gutachter ermittelt.

Ja, wenn ihr Auto nicht fahrbereit ist oder zur Reparatur in der Werkstatt steht und sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind.
Alternative (Nutzungsausfallentschädigung): Wenn sie keinen Mietwagen nehmen (z. B. weil sie Bus fahren oder sie sich ein Auto leihen können), bekommen sie Geld dafür, dass sie ihr Auto nicht nutzen konnten. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Ausfalldauer (oft zwischen 30 € und 100 € pro Tag).

Wenn sie durch den Unfall körperliche Verletzungen erlitten haben (dazu gehört auch das Schleudertrauma).
Wichtig: Sie müssen sofort (am besten am selben Tag) zum Arzt und die Verletzungen dokumentieren lassen. Ohne ärztliches Attest gibt es in der Regel kein Schmerzensgeld. „Ich gehe erst mal nach Hause und schaue morgen“ ist ein häufiger Fehler.

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