Wenn Flächen, Betriebe oder Rechte verpachtet werden
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Das Pachtrecht ist eine spezielle Materie des Zivilrechts, die weit über das klassische Mietrecht hinausgeht. Während es bei der Miete „nur“ um das Wohnen oder Nutzen von Flächen geht, steht bei der Pacht die wirtschaftliche Gewinnerzielung im Mittelpunkt – juristisch als Fruchtziehung bezeichnet.
Ob es um die Gastronomie, die Landwirtschaft, Apotheken, Golfplätze oder ganze Unternehmen geht: Ein Pachtvertrag bildet oft die Existenzgrundlage für den Pächter und ist eine wesentliche Einnahmequelle für den Verpächter. Fehler in der Vertragsgestaltung, unklare Regelungen zum Inventar oder formelle Mängel bei der Schriftform können Jahre später zu existenzbedrohenden Streitigkeiten führen.
Unser spezialisiertes Team bei Potthoff, Paul & Kollegen berät Sie umfassend. Wir verstehen nicht nur die Paragrafen des BGB, sondern auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinter Ihrer Pachtsache. Wir sorgen für Rechtssicherheit – vom ersten Vertragsentwurf bis zur Rückgabe des Objekts.
Bei Pachtverträgen geht es oft um Nutzung, Erträge, Laufzeit und Kündigung – und damit um wirtschaftlich wichtige Fragen.
Das Pachtrecht verzeiht keine Fehler. Ein schlecht formulierter Vertrag kann Sie über Jahre binden und Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit einschränken.
Wir prüfen Ihren Pachtvertrag, klären Ihre Rechte und Pflichten und zeigen Ihnen konkrete nächste Schritte auf – außergerichtlich oder, wenn nötig, im Verfahren. Ziel ist eine pragmatische Lösung und rechtliche Klarheit, bevor sich der Konflikt festfährt.
Viele Mandanten sind unsicher: Habe ich einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag? Diese Unterscheidung ist keine reine Formsache, sondern entscheidet über Kündigungsfristen, Instandhaltungspflichten und den Schutz des Pächters.
Unser Experten-Tipp: Besonders bei sogenannten „gemischten Verträgen“ ist Vorsicht geboten. Wir prüfen Ihren Vertrag im Detail, um festzustellen, welches Recht zur Anwendung kommt und welche gesetzlichen Schutzvorschriften für Sie greifen.
Bei der Gaststättenpacht wird häufig nicht nur eine Fläche überlassen, sondern ein laufender Betrieb – oft inklusive Inventar, Ausstattung und bestehenden Abläufen.
Streit entsteht typischerweise bei Laufzeit und Verlängerung, Höhe und Anpassung des Pachtzinses, Nebenkosten, Instandhaltung sowie bei Übergabe und Rückgabe von Inventar und Räumen.
Auch Fragen rund um Mängel, Umbauten, behördliche Auflagen und die ordnungsgemäße Betriebsführung können rechtlich relevant werden. Eine saubere vertragliche Regelung und die klare Dokumentation des Zustands bei Übergabe helfen, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden oder besser einzuordnen.
Das Landpachtrecht (§§ 585 ff. BGB) unterliegt besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften, um die nachhaltige Bewirtschaftung von Boden zu sichern. Pachtverträge in der Landwirtschaft laufen oft über Jahrzehnte (z. B. 12 Jahre) und betreffen Ackerland, Grünland oder ganze Hofanlagen.
Wird nicht nur eine Immobilie, sondern ein ganzes lebendes Unternehmen (z. B. ein Pflegeheim, eine Apotheke oder ein Golfplatz) verpachtet, wird es juristisch hochkomplex.
Auch während eines laufenden Pachtverhältnisses kommt es oft zu Streitigkeiten. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht:
Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.
Dies ist die wichtigste Unterscheidung. Bei der Miete wird Ihnen lediglich der Gebrauch von Räumen oder Flächen gestattet (z. B. leere Büroräume). Bei der Pacht kommt die sogenannte „Fruchtziehung“ hinzu. Das bedeutet: Sie dürfen mit dem Pachtobjekt und dessen Ausstattung Gewinne erwirtschaften. Beispiel: Ein leeres Ladenlokal ist Miete. Eine voll ausgestattete Gaststätte mit Theke und Küchengeräten, in der Sie sofort Bier zapfen und Essen verkaufen können, ist Pacht.
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Wir raten jedoch dringend davon ab. Pachtverträge, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB analog). Wird diese Form verletzt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vorzeitig ordentlich gekündigt werden – ein hohes Risiko für Pächter, die Investitionssicherheit brauchen.
Fenster gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich in Ihrer Wohnung befinden. Die Kosten für den Austausch trägt meist die Gemeinschaft, es sei denn, die Teilungserklärung regelt dies ausdrücklich anders.
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, allerdings endet der Verwaltervertrag oft erst nach einer Frist (spätestens sechs Monate nach Abberufung). Ein wichtiger Grund ist für die Abberufung nicht mehr zwingend erforderlich.
Anders als im Wohnraummietrecht (wo meist der Vermieter zuständig ist), wird im Pachtrecht die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht oft vertraglich auf den Pächter abgewälzt. Dies betrifft häufig auch das mitverpachtete Inventar. Wichtig: Wir prüfen für Sie, ob solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam sind oder Sie unangemessen benachteiligen („Überraschende Klauseln“).
Das kommt auf den Vertrag an.
1. Rückgabe: Wurde das Inventar mitverpachtet, muss es meist in einem funktionsfähigen Zustand zurückgegeben werden.
2. Übernahme: Hat der Pächter eigenes Inventar angeschafft, kann er oft verlangen, dass der Verpächter oder Nachpächter dieses gegen eine Ablöse übernimmt – allerdings besteht hierauf oft kein gesetzlicher Anspruch ohne vorherige Vereinbarung.
In vielen Gaststättenpachtverträgen steht eine Betriebspflicht. Das heißt, der Pächter muss das Lokal zu den üblichen Zeiten offen halten, um den Wert der Immobilie (und oft den umsatzabhängigen Pachtzins) zu sichern. Verstoßen Sie dagegen (z. B. durch eigenmächtige Schließtage), droht die Kündigung oder Schadensersatz.
• Befristete Verträge: Pachtverträge werden oft fest auf 5, 10 oder mehr Jahre geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist vor Ablauf dieser Zeit meist ausgeschlossen. Ein Ausstieg ist nur über einen Aufhebungsvertrag oder durch Stellung eines Nachpächters möglich (sofern der Verpächter zustimmt).
• Unbefristete Verträge: Diese können in der Regel ordentlich gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei der Pacht von Grundstücken oder Räumen ist meist das Ende eines Pachtjahres (§ 584 BGB), die Fristen weichen hier stark vom Mietrecht ab.
Sowohl Verpächter als auch Pächter können fristlos kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
• Für Verpächter: Wenn der Pächter mit der Pachtzahlung für zwei Termine in Verzug ist oder das Objekt massiv vernachlässigt/gefährdet.
• Für Pächter: Wenn der vertragsgemäße Gebrauch nicht gewährt wird (z. B. entzogene Konzession, massive bauliche Mängel, Gesundheitsgefahren).
Ja, das Landpachtrecht (§§ 585 ff. BGB) ist sehr speziell.
• Kündigungsschutz: Pächter können unter bestimmten Umständen der Kündigung widersprechen, wenn diese eine unbillige Härte bedeuten würde (z. B. Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage).
• Behörden: Landpachtverträge müssen oft der Landwirtschaftsbehörde angezeigt werden.
• Pachtdauer: Die Pacht läuft meist über sehr lange Zeiträume (z. B. 12 Jahre). Nach Tod des Pächters haben die Erben oft ein Sonderkündigungsrecht.
Rechtsanwalt