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Ganz gleich, ob es sich um eine Vorsorgevollmacht oder eine Generalvollmacht handelt: Mit einer Vollmacht kann eine Person eine andere damit beauftragen, sie in bestimmten Bereichen zu vertreten oder Aufgaben zu übernehmen.
Derjenige, der die Vollmacht erteilt, ist Vollmachtgeber. Derjenige, dem sie erteilt wird, wird Vollmachtnehmer bzw. Bevollmächtigter genannt. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vollmachtgebers. Wichtig ist, dass zwischen den beiden Beteiligten ein Vertrauensverhältnis besteht.
Vollmachten werden häufig in geschäftlichen Angelegenheiten erteilt. Im privaten Bereich werden Vollmachten meistens erteilt, wenn ein Familienmitglied erkrankt und sich selbst nicht mehr um wichtige Dinge kümmern kann. Aber auch ohne konkreten Anlass kann eine Person bevollmächtigt werden.
Es gibt im Internet unzählige Muster für das Verfassen von Bevollmächtigungen. Gesetzlich gibt es keine Vorschriften bezüglich der Mindestanforderungen für die Form, d. h. Vollmachten können auch mündlich erteilt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bevollmächtigte auch für besonders einschneidende Gesundheitsangelegenheiten entscheidungsbefugt ist. Dann muss die Vollmacht mindestens schriftlich abgefasst sein. Ohnehin empfiehlt sich die Schriftform jedoch allein schon aus Beweisgründen.
Es gibt jedoch einige Geschäfte, bei denen eine rein privatschriftliche Vollmacht nicht ausreicht, so insbesondere, wenn sie zur Vorlage beim Grundbuchamt oder beim Handelsregister erforderlich ist. Aber auch, wenn für den Vollmachtgeber ein Verbraucherkredit aufgenommen werden soll.
Auch aus anderen Gründen raten wir dringend von der einfachen Verwendung von Mustern ab. Denn diese decken immer nur allgemeine Fälle ab – allerdings nie Ihre ganz persönliche Lebenssituation und Ihre Vorstellungen und Wünsche.
Die notarielle Beurkundung bietet eine Vielzahl von Vorteilen. Sie werden umfassend über die Bedeutung und rechtliche Fragen aller enthaltenen Vorgängen belehrt und informiert. Die Notarin überprüft Ihre Identität und somit beweist die Urkunde die Echtheit Ihrer Unterschrift.
Die Notarin stellt in der Urkunde fest, dass Sie sich bei der Errichtung im Vollbesitz Ihrer geistigen Fähigkeiten befunden haben. Außerdem behält die Notarin das Original der Urkunde in ihrer amtlichen Verwahrung, sodass stets rechtssicher Ausfertigungen angefertigt werden können, falls Ihre Dokumente verloren gegangen sind.
Sie möchten sich zum Thema „Vollmachten“ beraten lassen oder eine solche erstellen lassen? Als Notarin in Gütersloh berate ich Sie umfassend zum Thema Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Für einen Termin rufen Sie an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Die Generalvollmacht kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein geschäftsfähiger Vollmachtgeber einen Termin oder bestimmte Aufgaben aus verschiedenen Gründen nicht wahrnehmen kann oder möchte. Er bevollmächtigt dann eine Vertrauensperson, ihn zu vertreten.
Ein typischer Fall: Ein Ehepaar hat getrennte Konten. Einer von beiden muss für längere Zeit geschäftlich ins Ausland. Damit der andere in dieser Zeit auf alle Konten zugreifen kann, um die Miete und andere laufende Kosten zu begleichen, erteilt ihm der Geschäftsreisende eine Generalvollmacht. Die Vollmacht gilt nur für den Zugriff auf die Konten und nur solange der andere auf Reisen ist.
Im juristischen Sinne gibt es keinen Unterschied zur Vorsorgevollmacht. Einzig und allein die Intention ist unterschiedlich.
Die Vorsorgevollmacht wird für den Fall erstellt, dass der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. Da sich der Bevollmächtigte um zahlreiche Lebensbereiche kümmern muss, bedarf es hier detaillierter und umfassender Regelungen.
Die Vorsorgevollmacht wird meist erstellt, um die persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers für den Fall zu regeln, dass er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen oder seinen Willen zu äußern.
Wobei dies im Außenverhältnis nicht darauf ankommt, d. h. der Bevollmächtigte muss dem jeweiligen Vertragspartner, mit dem ein Vertrag auf Basis der Vollmacht abgeschlossen wird, nicht beweisen, dass der „Vorsorgefall“ eingetreten ist. Dieses Risiko trägt der Vollmachtgeber, ansonsten wäre die Vollmacht sehr geschwächt.
Die Vorsorgevollmacht setzen Sie ein, um einen Angehörigen mit der notwendigen Entscheidungsbefugnis auszustatten, persönliche Angelegenheiten nicht nur in Ihrem Auftrag, sondern auch in Ihrem Sinne zu regeln.
In der Regel ist eine Vorsorgevollmacht sofort gültig, wenn Sie sie unterschrieben haben. Ob und wann sie eingesetzt wird, können Sie allein bestimmen, z. B. nicht zuletzt dadurch, dass Sie die für die Bevollmächtigten bestimmten Ausfertigungen unter Verschluss halten. Sie können genau angeben, in welchen Bereichen Ihre Vertrauensperson handlungsfähig sein soll.
Sofern Sie selbst aus gesetzlichen Gründen, sei es Krankheit, Unfall oder sonstige Ursachen nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, können Sie auch nicht mitteilen, welche Art von Behandlung Sie wünschen und welche Sie – unter Umständen – ablehnen.
Mit der Patientenverfügung treffen Sie Anordnungen an Ihre Ärzte, wie Sie behandelt werden möchten, wenn die Wiederherstellung einer bewussten und menschenwürdigen Teilnahme am Leben dauerhaft ausgeschlossen ist. Eine Patientenverfügung bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Schriftform ist ausreichend, da sie aber regelmäßig mit einer Vorsorge- / Generalvollmacht verbunden wird, wird sie regelmäßig mit beurkundet.
Kostenmäßig wirkt sich das meist nicht aus, aber es bietet den Vorteil, dass der Bevollmächtigte die Einhaltung der Patientenverfügung kontrollieren kann und gegebenenfalls sogar eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus verlangen kann, wenn die Regelungen missachtet werden.
Eine eigenständige Betreuungsverfügung allein stellt keine Vollmacht dar. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften.
In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass durch ein Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden muss, weil keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Der Betreuer erlangt die erforderliche Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung.
Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor in der Betreuungsverfügung festgelegt haben, zu berücksichtigen. Wenn Sie darin bestimmt haben, wer mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll, hat das Gericht dies zu berücksichtigen. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls für diese Aufgaben in Betracht gezogen werden soll.
Sie können darin auch festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer / Ihrer Betreuerin respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen oder welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.
Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind auch handschriftlich oder durch ein anwaltlich vorbereitetes Formular wirksam. Sie müssen nicht zwingend beim Notar erstellt werden. Die notarielle Beglaubigung einer Vollmacht ist nur in ganz bestimmten Fällen erforderlich, bspw. wenn es dem Bevollmächtigten auch möglich sein soll, ein Grundstück (Haus) für den Bevollmächtigten zu verkaufen.
Ja, eine Vollmacht ist jederzeit widerrufbar. Bestenfalls sollte der Widerruf schriftlich gegenüber dem Bevollmächtigten selbst erfolgen. Die sollte auch den Personen / Einrichtungen mitgeteilt werden, bei denen der Bevollmächtigte bereits tätig geworden ist bzw. noch tätig werden kann. Außerdem sollte der Notar informiert werden und – besonders wichtig – wenn der Bevollmächtigte bereits Vollmachtsurkunden ausgehängt hat, muss er diese zwingend von dem Bevollmächtigten zurückfordern.
Dies kann nur in Ausnahmefällen geschehen. In der Regel ist davon auszugehen, dass eine bestehende Vorsorgevollmacht eine Betreuung durch eine vom Betreuungsgericht benannte Person ausschließt. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, in Vorsorgevollmachten auch eine Betreuungsverfügung einzuarbeiten. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte gleichzeitig auch als Betreuer benannt wird, sollte wider Erwarten eine Betreuung erforderlich werden. Das Betreuungsgericht selbst hält sich in den meisten Fällen auch hieran, es sei denn, es sprechen gewichtige Gründe dagegen.
Ob dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Vollmacht ausgehändigt wird, ist Geschmacksfrage. Damit kann der Bevollmächtigte, wenn er sich nicht an klare Anweisungen hält, unmittelbaren erheblichen Schaden ausrichten. Andererseits kann der Vollmachtgeber – solange er geistig fit ist – einer eventuell fälschlich als redlich eingeschätzten Person die Vollmacht auch wieder entziehen.
Um sicherzugehen, dass die Vollmacht bzw. die Patientenverfügung auch im Notfall am Kranken- / Sterbebett bekannt wird, empfiehlt sich, einen Hinweis im Geldbeutel mitzuführen, auf dem der Aufbewahrungsort der Dokumente notiert ist.
Da die Ärzte – wenn es keine Anhaltspunkte für den Wunsch des Betroffenen gibt – bei wichtigen Entscheidungen am Krankenbett das Betreuungsgericht anrufen und das Betreuungsgericht vor Benennung eines Betreuers im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer schaut, ob es eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Patientenverfügung gibt, empfiehlt es sich ebenfalls, das Vorhandensein der Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung in diesem Vorsorgeregister zu speichern.
Nein. Die Patientenverfügung trifft Anweisungen an Ihre Ärzte. Insbesondere auch bestimmt der Betroffene hierin selbst, ob bspw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Gibt es eine Patientenverfügung, richtet sich die Handlungsentscheidung des Arztes nach dieser.
Die meisten Mandanten entscheiden sich für beide Dokumente, da so zum einen sichergestellt ist, dass im Notfall eine Vertretung vorhanden ist, zum anderen dem Bevollmächtigten nicht die Last auferlegt wird, notwendige Entscheidungen am Sterbebett treffen zu müssen.
Selbst die Generalvollmacht hat ihre Grenzen bei höchstpersönlichen Rechten und Entscheidungen.
Ausgeschlossen von der Vollmacht sind so beispielsweise die Eheschließung und -scheidung, die Schließung von Eheverträgen, die An- oder Aberkennung von Vaterschaft, die Ausübung des Wahlrechts und die Erstellung eines Testaments. Der Bevollmächtigte kann zudem nicht für seinen Vollmachtgeber vor Gericht aussagen.
Notarin
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