Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notarin in Gütersloh

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IMMOBILIENRECHT

Rechtliche Informationen zum Immobilienrecht

Entscheidungen rund um Haus & Wohnung verstehen

Immobilienrecht: Rechtssicherheit bei Kauf, Verkauf und Mängelhaftung

Die Bedeutung einer rechtssicheren Immobilientransaktion

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für Privatpersonen wie auch für Unternehmer meist eine der größten finanziellen Entscheidungen dar. Unabhängig davon, ob es sich um ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung zur Kapitalanlage oder eine Gewerbeimmobilie handelt, geht es stets um beträchtliche Vermögenswerte und langfristige Bindungen. Die juristischen Fallstricke in diesem Bereich sind vielfältig und für Laien oft schwer zu erkennen. Ein einzelner unklar formulierter Passus im Vertrag oder ein übersehener Mangel an der Bausubstanz kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bei Immobiliengeschäften ist die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben, um die Rechtssicherheit und Formwirksamkeit der Verträge zu gewährleisten. Dabei nimmt der Notar eine besondere Stellung ein: Er ist unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Seine Aufgabe umfasst die neutrale Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäfts sowie die Erstellung einer rechtssicheren Urkunde.

Da der Notar kraft seines Amtes zur Neutralität gegenüber allen Vertragsparteien verpflichtet ist, obliegt ihm keine einseitige Interessenvertretung. Er stellt sicher, dass der Wille der Parteien rechtlich korrekt niedergelegt wird, nimmt jedoch keine Bewertung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit für eine einzelne Seite vor. Eine ergänzende, individuelle Prüfung der Vertragsentwürfe im Vorfeld dient dazu, die persönlichen Zielsetzungen und Interessen mit den rechtlichen Möglichkeiten abzugleichen.

Inhalt

Kanzlei Potthoff, Paul und Kollegen in Gütersloh

Ihr Partner für Immobilienrecht in Gütersloh

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie sowie die Verwaltung von Wohneigentum gehören zu den finanziell bedeutendsten Entscheidungen im Leben. Um finanzielle Risiken zu minimieren und langfristige rechtliche Sicherheit zu gewinnen, ist eine fachkundige Beratung oft ein entscheidender Vorteil. Während der Notar als neutrales Organ fungiert, vertritt die Kanzlei Potthoff, Paul & Kollegen gezielt Ihre Interessen.

Wir unterstützen Käufer, Verkäufer und Eigentümer dabei, komplexe Immobilienverträge rechtssicher zu gestalten und individuelle Ansprüche konsequent durchzusetzen. Unser Ziel ist es, durch eine vorausschauende Prüfung Fallstricke zu vermeiden, bevor diese zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Worauf es vor der Beurkundung ankommt

Der Grundstückskaufvertrag: Risiken vor der Unterschrift erkennen

Der Immobilienkaufvertrag bildet das rechtliche Fundament des Eigentumserwerbs. Mit der notariellen Beurkundung wird der Vertrag bindend, ein späterer Rücktritt ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Besondere Aufmerksamkeit erfordert dabei der sogenannte Gewährleistungsausschluss. Bei gebrauchten Immobilien ist es üblich, dass das Objekt „gekauft wie gesehen“ übergeht. Das bedeutet, dass der Verkäufer für später entdeckte Mängel grundsätzlich nicht haftet. Es ist daher essenziell, genau zu verstehen, welche Tragweite dieser Ausschluss hat und wie Ausnahmen – etwa durch Beschaffenheitsgarantien – definiert werden können.

Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Sicherung der Kaufpreiszahlung. Der Kaufpreis sollte in der Regel erst dann fällig werden, wenn der Eigentumserwerb durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist und etwaige alte Belastungen gelöscht wurden. Auch Rücktrittsrechte für den Fall, dass eine Bankfinanzierung kurzfristig scheitert, sollten vertraglich bedacht werden, um nicht in eine Kostenfalle zu geraten.

Wenn beim Immobilienkauf etwas verborgen bleibt

Mängelhaftung und die Hürde der arglistigen Täuschung

Entdecken Käufer nach dem Einzug gravierende Mängel, wie etwa Feuchtigkeit im Keller oder Schimmelbefall, ist die Rechtslage oft komplex. Aufgrund des üblichen Gewährleistungsausschlusses bei Bestandsimmobilien haftet der Verkäufer in der Regel nur dann, wenn ihm eine arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann. Juristisch bedeutet dies, dass bewiesen werden muss, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn dem Käufer bewusst verschwiegen hat.

Gelingt dieser Nachweis, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu: vom Schadensersatz über die Minderung des Kaufpreises bis hin zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags. Auch wenn im Exposé oder im Vertrag bestimmte Eigenschaften zugesichert wurden, die tatsächlich nicht vorliegen, können Haftungsansprüche entstehen. Die Beweissicherung und die korrekte juristische Einordnung sind in solchen Fällen entscheidend für den Erfolg.

Neubau rechtlich sicher begleitet

Bauträgerrecht: Besonderheiten beim Neubau

Beim Erwerb einer Immobilie, die noch gebaut werden muss, kommt meist ein Bauträgervertrag zum Einsatz. Dieser ist eine rechtliche Kombination aus einem Grundstückskaufvertrag und einem Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes. Die Risiken unterscheiden sich hier deutlich vom Kauf einer Bestandsimmobilie. Ein wesentlicher Punkt ist das Insolvenzrisiko des Bauträgers während der Bauphase.

Zum Schutz der Erwerber gibt es gesetzliche Vorgaben wie die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie regelt unter anderem, dass Ratenzahlungen nur nach tatsächlichem Baufortschritt gefordert werden dürfen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten oder verzögert sich die Fertigstellung, können Ansprüche auf Verzugsschadensersatz oder Nutzungsausfallentschädigung entstehen. Eine Prüfung des Zahlungsplans und der Sicherheitsleistungen ist daher ratsam.

Weichen richtig stellen

Maklerrecht und Finanzierung

Bei vielen Immobilientransaktionen ist ein Makler involviert. Seit den Gesetzesänderungen zur Teilung der Maklerprovision gelten hier neue Regeln, insbesondere beim Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Es muss genau geprüft werden, ob Provisionsansprüche wirksam entstanden sind und ob die Formvorschriften eingehalten wurden. Ein häufiges Streitthema sind zudem Reservierungsgebühren. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gebühr für die bloße Reservierung ohne notarielle Beurkundung vorsehen, sind rechtlich oft unwirksam. In vielen Fällen können solche Zahlungen zurückgefordert werden.

Auch auf der Finanzierungsseite können rechtliche Fragen auftreten. Muss eine Immobilie beispielsweise aufgrund einer Scheidung oder eines beruflich bedingten Umzugs vorzeitig verkauft werden, verlangen Banken oft eine Vorfälligkeitsentschädigung. Hier lohnt sich ein Blick in die Darlehensverträge: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können unter Umständen dazu führen, dass der Vertrag widerrufen werden kann, ohne dass die teure Entschädigung gezahlt werden muss (sogenannter „Widerrufsjoker“).

In Kürze

Häufig gestellte Fragen zum Immobilienrecht

Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.

Nein. Bei gebrauchten Immobilien wird die Haftung für Sachmängel im Vertrag meist ausgeschlossen („gekauft wie gesehen“). Der Verkäufer haftet dann nur, wenn er Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat. Bei Neubauten vom Bauträger gelten hingegen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von fünf Jahren.

Grundsätzlich ist ein notariell beurkundeter Kaufvertrag bindend. Wenn die Bank den Kredit ablehnt, bleibt die Zahlungsverpflichtung bestehen, was für Käufer existenzbedrohend sein kann. Es ist daher dringend zu empfehlen, eine Finanzierungsvorbehaltsklausel in den Vertrag aufzunehmen, die einen kostenfreien Rücktritt ermöglicht, falls kein Darlehen gewährt wird.

Wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, verjährt der Anspruch darauf in der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Käufer von dem Mangel und der Täuschung Kenntnis erlangt hat. Die absolute Verjährungsgrenze liegt bei bis zu 30 Jahren.

In vielen Fällen sind Reservierungsgebühren, die lediglich in den AGB oder einem einfachen Formular vereinbart wurden, unwirksam, da sie den Kaufinteressenten unangemessen benachteiligen. Oft besteht ein Anspruch auf Rückzahlung dieser Gebühren.

In Deutschland gilt der Grundsatz: „Wer bestellt, bezahlt“ nicht zwingend beim Notar. Im Kaufvertrag wird fast immer vereinbart, dass der Käufer die Notarkosten und die Grunderwerbsteuer trägt. Gesetzlich haften jedoch beide Parteien für die Notarkosten. Sollte der Käufer nicht zahlen, kann der Notar die Gebühren theoretisch vom Verkäufer einfordern. Ausnahme: Kosten, die speziell den Verkäufer betreffen (z. B. für die Löschung alter Grundschulden oder Wohnrechte im Grundbuch), übernimmt in der Regel der Verkäufer selbst.

Ja. Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss potenziellen Käufern spätestens bei der Besichtigung ein gültiger Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden. Die wichtigsten Kennwerte müssen oft schon in der Immobilienanzeige stehen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem kann das Fehlen eines korrekten Ausweises unter Umständen als Sachmangel gewertet werden, wenn dadurch falsche Vorstellungen über den energetischen Zustand entstehen.

Viele Käufer möchten schon vor der offiziellen Eigentumsumschreibung renovieren („Schlüsselübergabe vor Zahlung“). Dies ist möglich, muss aber im Kaufvertrag als vorzeitige Besitzübergabe klar geregelt werden. Da das Eigentum noch beim Verkäufer liegt, müssen Fragen geklärt werden wie: Wer zahlt ab diesem Tag Strom und Wasser? Wer haftet für Schäden? Was passiert mit bereits getätigten Investitionen (z. B. neues Bad), wenn die Finanzierung doch noch scheitert und der Kauf rückabgewickelt werden muss? Ohne vertragliche Regelung ist dies ein hohes Risiko für beide Seiten.

Beide Rechte werden oft vereinbart, wenn Eltern ihre Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder übertragen, aber dort wohnen bleiben wollen.
Wohnrecht: Berechtigt nur zum Wohnen. Der Berechtigte darf die Immobilie nutzen, aber meist nicht vermieten. Zieht er aus (z. B. ins Pflegeheim), bringt ihm das Wohnrecht oft keinen finanziellen Nutzen mehr.
Nießbrauch: Ist umfassender. Der Berechtigte zieht den „Nutzen“ (Fruchtziehung). Er kann dort wohnen oder die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen behalten – etwa zur Finanzierung der Pflegekosten. Der Nießbrauch schmälert den Wert der Schenkung steuerlich meist stärker als ein reines Wohnrecht.

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