
Medizinrecht
Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.
Rechte bei medizinischen Fehlleistungen
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Das Verhältnis zwischen Patient und Behandler basiert auf Vertrauen und einer Behandlung nach dem anerkannten Facharztstandard. Kommt es hierbei zu einem Behandlungsfehler, können erhebliche gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen entstehen. Für viele Betroffene ist es schwierig, diese Situationen rechtlich einzuordnen und angemessen darauf zu reagieren.
Unsere Fachanwältin für Medizinrecht verfügt über langjährige Erfahrung im Arzthaftungsrecht und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Behandlern und Haftpflichtversicherern.
Wir bereiten medizinische Sachverhalte systematisch auf, bewerten Behandlungsabläufe rechtlich fundiert und begleiten Sie strukturiert durch das gesamte Verfahren.
Durch diese Spezialisierung schaffen wir die Klarheit und Sicherheit, die Betroffene in einer solchen Situation benötigen.
Rechtsanwältin Mandana Sangi
Fachanwältin für Medizinrecht
Die Bearbeitung arzthaftungsrechtlicher Fälle erfordert eine Verbindung aus medizinischem Verständnis und juristischer Präzision. Als Fachanwältin für Medizinrecht prüfe ich Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler und Dokumentationsmängel umfassend und strukturiert.
Ich lege besonderen Wert auf eine realistische und sorgfältige Einschätzung der Erfolgsaussichten. Mandanten profitieren dabei von meiner Erfahrung im Umgang mit medizinischen Sachverhalten und der gerichtlichen Durchsetzung entsprechender Ansprüche.
So entsteht eine Beratung, die sowohl sachlich fundiert als auch lösungsorientiert ist.
Fehlerarten: Diagnose, Therapie und Aufklärung
Für die Beurteilung eines möglichen Haftungsanspruchs ist zunächst die Art des Fehlers relevant. Das Medizinrecht unterscheidet insbesondere:
1. Behandlungsfehler (Therapiefehler)
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem Facharztstandard entspricht. Dies umfasst etwa Verletzungen bei Eingriffen, falsche Medikamentengaben oder Hygienemängel.
Unsere Kanzlei prüft solche Abläufe detailliert und wertet medizinische Unterlagen systematisch aus, um die rechtlichen Grundlagen sauber herauszuarbeiten.
2. Diagnosefehler
Ein Diagnosefehler besteht, wenn gebotene Befunderhebungen unterbleiben oder Befunde unzutreffend bewertet werden. Dies betrifft z. B. übersehene Brüche, Tumorerkrankungen oder Fehlinterpretationen diagnostischer Ergebnisse.
Wir unterstützen Sie dabei, medizinische Versäumnisse nachvollziehbar zu erkennen und rechtlich einzuordnen.
3. Aufklärungsfehler
Ein Eingriff ist nur mit wirksamer Einwilligung zulässig. Voraussetzung dafür ist eine umfassende Aufklärung über Risiken, Alternativen und Ablauf des Eingriffs. Unterbleibt diese, kann eine Haftung auch ohne technischen Behandlungsfehler bestehen.
Gerade in diesem Bereich profitieren Mandanten von unserer Erfahrung, da Aufklärungsdokumente häufig Auslegungsspielräume enthalten.
Die Beweislastumkehr als maßgeblicher Vorteil im Verfahren
In arzthaftungsrechtlichen Verfahren ist die Beweislast regelmäßig ausschlaggebend für den Erfolg. Grundsätzlich muss der Patient beweisen,
Bei einem groben Behandlungsfehler gelten jedoch besondere Regeln:
Ein Fehler, der „einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“, führt zu einer Beweislastumkehr. Nun hat der Behandler bzw. dessen Versicherung nachzuweisen, dass der Schaden nicht auf den Fehler zurückzuführen ist.
Unsere Kanzlei legt besonderen Wert auf eine sorgfältige Analyse dieser prozessualen Voraussetzungen, da sie häufig entscheidend für die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs sind. Auch Dokumentationsmängel – etwa fehlende oder unklare Eintragungen – können zu Beweiserleichterungen führen.
Durch die strukturierte Aufbereitung des medizinischen Sachverhalts schaffen wir eine fundierte Grundlage für Vergleichsverhandlungen und Gerichtsverfahren.
Ist ein Fehler nachgewiesen, soll die geschädigte Person so gestellt werden, wie sie ohne den Fehler stünde. Dazu gehören insbesondere:
Für die Bewertung dieser Ansprüche nutzen wir aktuelle Schmerzensgeldtabellen sowie gerichtliche Vergleichsentscheidungen.
Durch unsere langjährige Erfahrung können wir Mandanten frühzeitig eine Einschätzung geben, welche Ansprüche im konkreten Fall realistisch durchsetzbar sind.
Für den Ablauf sollte man sich und den weiteren Beteiligten (inkl. Steuerberater) Zeit von 6 bis 8 Wochen einplanen. Uunter Umständen können 3 bis 4 Monate oder sogar 12 Monate sinnvoll sein, wenn den Beteiligten nach dem ersten Gespräch oder Lesen des Entwurfes klar wird, was alles in einen Übergabevertrag „hineingehört“ oder gehören sollte oder auf den ersten Blick vielleicht noch fehlt.
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem Sie Kenntnis von dem Fehler und dem Schaden erlangt haben. Beispiel: Ein Fehler passiert im März 2023, Sie erfahren davon. Die Verjährung beginnt am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026. Es gibt jedoch absolute Höchstfristen von bis zu 30 Jahren (z. B. bei Geburtsschäden, die erst spät erkannt werden).
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Streitwert ab (Höhe des geforderten Schmerzensgeldes). Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, ist hier klar im Vorteil, da diese Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt
In vielen Fällen ist eine Klage gar nicht sofort nötig. Oft wird versucht, eine außergerichtliche Einigung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik zu erzielen. Dies spart Zeit und Nerven. Parallel können Schlichtungsstellen der Ärztekammern anrufen oder Gutachten über den MDK (Medizinischen Dienst) eingeholt werden, um die Beweislage zu klären.
Ja, uneingeschränkt. Gemäß § 630g BGB muss der Arzt Ihnen auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Originalakte gewähren. Sie haben auch das Recht auf elektronische Kopien. Eine Verweigerung oder Verzögerung der Herausgabe ist rechtswidrig und oft ein Indiz dafür, dass etwas vertuscht werden soll.
Das lässt sich nicht pauschal sagen, da jeder Fall individuell ist (Dauer der Schmerzen, Dauerschäden, Alter des Patienten). Ein “vergessener Tupfer” kann einige tausend Euro bedeuten, schwere Geburtsschäden mit lebenslanger Behinderung führen oft zu sechsstelligen Summen plus monatlicher Rente. In der Regel wird der Wert immer individuell ermittelt.
Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn die Klinikleitung nicht dafür gesorgt hat, dass der Betrieb sicher läuft. Beispiele: Übermüdetes Personal wegen Personalmangels, Einsatz von Assistenzärzten ohne Aufsicht durch einen Facharzt (“Facharztstandard nicht gewahrt”) oder mangelnde Hygienepläne. Hier haftet der Krankenhausträger direkt.
Geburtsschäden (z. B. Sauerstoffmangel unter der Geburt) sind die tragischsten Fälle im Medizinrecht, da das Kind oft lebenslang behindert bleibt. Hier geht es um extrem hohe Summen für die lebenslange Pflege und Absicherung. Wegen der hohen Streitwerte prüfen Versicherungen hier besonders kritisch. Oft werden spezialisierte Gynäkologen und Neonatologen als Berater hinzugezogen.
Ja, bei Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung ist eine Strafanzeige möglich. Dies ist jedoch ein zweischneidiges Schwert. Zwar ermittelt dann der Staatsanwalt (kostenlos für Sie), aber oft werden Strafverfahren eingestellt, weil die hohe Beweislast im Strafrecht (“in dubio pro reo”) nicht erfüllt wird. Eine Einstellung im Strafverfahren kann dann Nachteile für den Zivilprozess (Schmerzensgeld) haben.
Es betrifft Ansprüche wegen Behandlungsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern und Dokumentationsmängeln, einschließlich der daraus resultierenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist ratsam, insbesondere bei Hinweisen auf grobe Behandlungsfehler oder widersprüchliche Dokumentation.
Eine Beweislastumkehr verbessert die prozessuale Position erheblich. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen und welche strategischen Optionen sich daraus ergeben.
Erforderlich sind die Behandlungsdokumentation, Arztbriefe, Aufklärungsunterlagen und etwaige Gutachten.

Wir beraten Patienten, Ärzte und Heilberufe bei Behandlungsfehlern, Praxisgründungen und Haftungsfragen. Spezialisierte, rechtssichere Unterstützung.

Wir beraten Geschädigte bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld und materiellem Schadensersatz. Fundierte Bewertung der Anspruchshöhe und professionelle Unterstützung im Umgang mit Versicherungen.

Wir beraten Vertragsärzte zu Zulassung, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Praxisnachfolge, Kooperationsmodellen und Disziplinarverfahren. Rechtssichere Gestaltung und professionelle Verteidigung im Vertragsarztrecht gehören zu unseren Schwerpunkten.

Wir beraten zu ärztlicher Vergütung, GOÄ- und GOZ-Abrechnung, Honorarkürzungen und Streitigkeiten mit Versicherungen und Kassen im Vergütungs- und Gebührenrecht.

Wir beraten Patienten und Behandler zu Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Einsichtsrechten. Klare rechtliche Einordnung und fundierte Unterstützung im Arzt- und Patientenrecht.

Wir beraten zu Approbation, Berufsordnung, Werberecht und berufsgerichtlichen Verfahren im Berufsrecht der Heilberufe und unterstützen bei rechtlichen Konflikten mit Kammern und Behörden.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht